
1 Fünftelregelung bei Zusammenballung von Einkünften
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer mit einem laufenden Monatslohn von 4.200 EUR erhält im Oktober 2021 infolge einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2021 eine Abfindung von 27.000 EUR. Weitere Einmalbezüge wurden nicht gezahlt. Er hat die Steuerklasse I, 0,5 Kinderfreibeträge, 9 % Kirchensteuer. Der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wird mit 0,9 % angenommen.
Wie ist die Abfindung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?
Ergebnis
Die Lohnsteuer auf die Abfindung muss nach der Fünftelregelung berechnet werden, da eine Zusammenballung von Einkünften im Kalenderjahr vorliegt.
Zunächst ist der Jahresarbeitslohn ohne die Abfindung zu ermitteln: | |
Jahresarbeitslohn (4.200 EUR × 12 Monate) | 50.400,00 EUR |
Lohnsteuer laut Jahrestabelle | 8.647,00 EUR |
Die Abfindung i. H. v. 27.000 EUR wird nach der Fünftelregelung besteuert: | |
Jahresarbeitslohn (4.200 EUR × 12 Monate) | 50.400,00 EUR |
Zzgl. 1/5 von 27.000 EUR | + 5.400,00 EUR |
Gesamt | 55.800,00 EUR |
Lohnsteuer lt. Jahrestabelle | 10.257,00 EUR |
Differenz der beiden Lohnsteuerbeträge (10.257 EUR – 8.647 EUR) | 1.610,00 EUR |
Lohnsteuer auf die Abfindung (1.610 EUR x 5) | 8.050,00 EUR |
Davon Solidaritätszuschlag | 0,00 EUR |
Davon 9 % Kirchensteuer | 724,50 EUR |
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
Sozialversicherungsrechtlich gelten Entlassungsabfindungen nicht als Arbeitsentgelt und sind daher ohne betragsmäßige Grenzen beitragsfrei.
Hinweis
Bei der Berechnung bleibt unberücksichtigt, dass eine Entlassungsabfindung nicht zur Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale gehört. Dies führt im Lohnsteuerabzugsverfahren zu einer abweichenden Lohnsteuer als oben dargestellt. Ein Ausgleich bzw. eine Überprüfung erfolgt regelmäßig im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren.
2 Berechnung mit sonstigem Bezug
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer mit einem laufenden Monatslohn von 3.500 EUR erhält im Dezember 2021 infolge einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses zum 31.12.2021 eine Abfindung von 55.000 EUR. Als weiteren Einmalbezug hat er im Juli 2021 1.750 EUR Urlaubsgeld erhalten. Er hat die Steuerklasse IV, 1,0 Kinderfreibeträge, die Kirchensteuer beträgt 9 %. Der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wird mit 1,1 % angenommen.
Wie ist die Abfindung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?
Ergebnis
Die Lohnsteuer auf die Abfindung muss nach der Fünftelregelung ermittelt werden, da es in 2021 zu einer Zusammenballung von Einkünften kommt.
Zunächst ist der Jahresarbeitslohn ohne die Einmalzahlung zu ermitteln: | |
Jahresarbeitslohn (3.500 EUR × 12 Monate) | 42.000,00 EUR |
Zzgl. Urlaubsgeld | 1.750,00 EUR |
Gesamt | 43.750,00 EUR |
Lohnsteuer laut Jahrestabelle | 6.765,00 EUR |
Die Abfindung i. H. v. 55.000 EUR ist nach der Fünftelregelung zu besteuern: | |
Jahresarbeitslohn (3.500 EUR × 12 Monate + Urlaubsgeld) | 43.750,00 EUR |
Zzgl. 1/5 von 55.000 EUR | + 11.000,00 EUR |
Gesamt | 54.750,00 EUR |
Lohnsteuer lt. Jahrestabelle | 9.917,00 EUR |
Differenz der beiden Lohnsteuerbeträge (9.917 EUR ./. 6.765 EUR) | 3.152,00 EUR |
Lohnsteuer auf die Abfindung (3.196 EUR x 5) | 15.760,00 EUR |
Davon Solidaritätszuschlag | 0,00 EUR |
Davon 9 % Kirchensteuer | 1.418,40 EUR |
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
Sozialversicherungsrechtlich gelten Entlassungsabfindungen nicht als Arbeitsentgelt und sind daher ohne betragsmäßige Grenzen beitragsfrei.
Praxis-Tipp
Hat der ausscheidende Arbeitnehmer im Folgejahr voraussichtlich keine oder nur geringe Einkünfte, kann es sinnvoll sein, den Zahlungszeitpunkt ins Folgejahr zu verschieben, auch wenn dann die Fünftelregelung u. U. nicht mehr angewendet werden darf.
Hinweis
Bei der Berechnung bleibt unberücksichtigt, dass eine Entlassungsabfindung nicht zur Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale gehört. Dies führt im Lohnsteuerabzugsverfahren zu einer abweichenden Lohnsteuer als oben dargestellt. Ein Ausgleich bzw. eine Überprüfung erfolgt regelmäßig im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren.
3 Zahlung im Folgejahr mit ermäßigter Besteuerung
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer erhält im Januar 2021 infolge einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses zum 31.12.2020 eine Abfindung von 55.000 EUR. Sein Gesamtbrutto des Vorjahres 2020 betrug 42.000 EUR. Über weitere Einkünfte oder Einnahmen (z. B. Arbeitslosengeld) gibt es keine Informationen. Er hat die Steuerklasse IV, keine Kinderfreibeträge, die Kirchensteuer beträgt 8 %.
Wie ist die Abfindung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?
Ergebnis
Die Abfindung ist in voller Höhe lohnsteuerpflichtig. Die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung darf angewendet werden, da der Abfindungsbetrag größer ist als das Gesamtbrutto des Vorjahres (55.000 EUR > 42.000 EUR).
Abfindung | 55.000 EUR |
Lohnsteuer auf 11.000 EUR (= 1/5 von 55.000 EUR) | 0 EUR |
Lohnsteuer auf die Abfindung (0 EUR x 5) | 0 EUR |
Davon Solidaritätszuschlag | 0 EUR |
Davon 8 % Kirchensteuer | 0 EUR |
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
Sozialversicherungsrechtlich gelten Entlassungsabfindungen nicht als Arbeitsentgelt und sind daher ohne betragsmäßige Grenzen b...
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