Praktikantinnen und Praktikanten, die unter den Geltungsbereich des BBiG fallen, haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene Vergütung (§§ 26, 17 BBiG). Die Praktikanten-Richtlinien unterscheiden hierbei zwischen "Vorpraktika" und "Berufspraktika". Bei diesen Praktika wird die Vergütung in der angegebenen Höhe als angemessen angesehen (Ziffer 2.2.2 Satz 2 der Richtlinien), sie unterliegt aber dem gleichen richterlichen Prüfungsmaßstab, wie einzelvertraglich geregelte Praktikantenvergütungen.
Bei sonstigen Praktika, die ebenfalls von § 26 BBiG erfasst werden, kann die angemessene Vergütung in Anlehnung an die Sätze für die "Vorpraktika" und "Berufspraktika" festgelegt werden.
3.2.2.1.1 Vorpraktika
"Vorpraktika" sind solche, die in Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen oder ähnlichen Vorschriften oder von der Ausbildungsstätte als Zulassungsvoraussetzung gefordert werden (Ziff. 2.2.2.1 der Richtlinien). Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten können folgende Vergütung erhalten:
- vor vollendetem 18. Lebensjahr: höchstens 400 EUR monatlich,
- nach vollendetem 18. Lebensjahr: höchstens 450 EUR monatlich,
- höchstens das jeweilige Ausbildungsentgelt für das 1. bzw. 2. Ausbildungsjahr nach § 8 Abs. 1 TVAöD – Besonderer Teil BBiG –[1], wenn das Vorpraktikum länger als 1 Jahr dauert.
3.2.2.1.2 Berufspraktika
"Berufspraktika" sind solche, die nach Abschluss der schulischen Ausbildung oder des Studiums abgeleistet werden müssen (Ziff. 2.2.2.2 der Richtlinien). Die Praktikanten-Richtlinien sehen hierbei die Zahlung einer Vergütung weiterhin nur für bestimmte Berufspraktika vor:
- Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten für den Beruf der Haus- und Familienpflegerin/des Haus- und Familienpflegers sowie für den Beruf der Wirtschafterin/des Wirtschafters können eine Vergütung i. H. v. 1.570,36 EUR[1] monatlich erhalten,
- Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten für den Beruf der hauswirtschaftlichen Betriebsleiterin/des hauswirtschaftlichen Betriebsleiters können eine Vergütung von 1.627,02 EUR[2] monatlich gewährt bekommen,
- Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten der Pharmazie und der Lebensmittelchemie können in den ersten 6 Monaten der Praktikantenzeit eine Vergütung von bis zu 1.900 EUR monatlich und ab dem 7. Monat von bis zu 2.100 EUR monatlich erhalten.
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