Praktikantinnen und Praktikanten, die unter den Geltungsbereich des BBiG fallen, haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene Vergütung (§§ 26, 17 BBiG). Die Praktikanten-Richtlinien unterscheiden hierbei zwischen "Vorpraktika" und "Berufspraktika". Bei diesen Praktika wird die Vergütung in der angegebenen Höhe als angemessen angesehen (Ziffer 2.2.2 Satz 2 der Richtlinien), sie unterliegt aber dem gleichen richterlichen Prüfungsmaßstab, wie einzelvertraglich geregelte Praktikantenvergütungen.

 
Hinweis

Bei sonstigen Praktika, die ebenfalls von § 26 BBiG erfasst werden, kann die angemessene Vergütung in Anlehnung an die Sätze für die "Vorpraktika" und "Berufspraktika" festgelegt werden.

3.2.2.1.1 Vorpraktika

"Vorpraktika" sind solche, die in Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen oder ähnlichen Vorschriften oder von der Ausbildungsstätte als Zulassungsvoraussetzung gefordert werden (Ziff. 2.2.2.1 der Richtlinien). Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten können folgende Vergütung erhalten:

  • vor vollendetem 18. Lebensjahr: höchstens 400 EUR monatlich,
  • nach vollendetem 18. Lebensjahr: höchstens 450 EUR monatlich,
  • höchstens das jeweilige Ausbildungsentgelt für das 1. bzw. 2. Ausbildungsjahr nach § 8 Abs. 1 TVAöD – Besonderer Teil BBiG[1], wenn das Vorpraktikum länger als 1 Jahr dauert.
[1] Ausbildungsentgelt nach § 8 Abs. 1 TVAöD – BT BBiG: 1.043,26 EUR im 1. Ausbildungsjahr (Wert ab 1.4.2021); 1.093,20 EUR im 2. Ausbildungsjahr (Wert ab 1.4.2021).

3.2.2.1.2 Berufspraktika

"Berufspraktika" sind solche, die nach Abschluss der schulischen Ausbildung oder des Studiums abgeleistet werden müssen (Ziff. 2.2.2.2 der Richtlinien). Die Praktikanten-Richtlinien sehen hierbei die Zahlung einer Vergütung weiterhin nur für bestimmte Berufspraktika vor:

  • Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten für den Beruf der Haus- und Familienpflegerin/des Haus- und Familienpflegers sowie für den Beruf der Wirtschafterin/des Wirtschafters können eine Vergütung i. H. v. 1.570,36 EUR[1] monatlich erhalten,
  • Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten für den Beruf der hauswirtschaftlichen Betriebsleiterin/des hauswirtschaftlichen Betriebsleiters können eine Vergütung von 1.627,02 EUR[2] monatlich gewährt bekommen,
  • Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten der Pharmazie und der Lebensmittelchemie können in den ersten 6 Monaten der Praktikantenzeit eine Vergütung von bis zu 1.900 EUR monatlich und ab dem 7. Monat von bis zu 2.100 EUR monatlich erhalten.
[1] Entspricht dem Entgelt der Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers nach dem TVPöD ab 1.4.2021, vgl. hierzu Ziffer 2.7.1 des Beitrags.
[2] Entspricht dem Entgelt der Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf der Erzieherin/des Erziehers nach dem TVPöD ab 1.4.2021, vgl. hierzu Ziffer 2.7.1 des Beitrags.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge