2.7.1 Höhe des Entgelts

Das monatliche Entgelt ist berufsbezogen aufgegliedert (§ 8 Abs. 1 TVPöD) und zuletzt aufgrund der Tarifeinigung vom 25.10.2020 ab 1.4.2021 um einen Festbetrag i. H. v. 25 EUR sowie ab 1.4.2022 um einen weiteren Festbetrag in Höhe von 25 EUR erhöht worden. Somit ergeben sich folgende monatliche Beträge für Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf

  • der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters, der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen, der Heilpädagogin/des Heilpädagogen: 1.851,21 EUR (ab 1.4.2021), 1.876,21 EUR (ab 1.4.2022),
  • der pharmazeutisch-technischen Assistentin/des pharmazeutisch-technischen Assistenten und der Erzieherin/des Erziehers: 1.627,02 EUR (ab 1.4.2021), 1.652,02 EUR (ab 1.4.2022),
  • der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers, der Masseurin und medizinischen Bademeisterin/des Masseurs und medizinischen Bademeisters, der Rettungsassistentin/des Rettungsassistenten: 1.570,36 EUR (ab 1.4.2021), 1.595,36 EUR (ab 1.4.2022).

2.7.2 Fälligkeit des Entgelts

Gemäß § 8 Abs. 2 TVPöD ist das Entgelt zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Beschäftigten des Arbeitgebers gezahlte Entgelt. Soweit auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten des Arbeitgebers der TVöD Anwendung findet, ist das Entgelt somit fällig am letzten Tag eines jeden Monats (§ 24 Abs. 1 TVöD), wobei unter dem letzten Tag eines Monats der letzte Arbeitstag zu verstehen ist (vgl. § 18 Abs. 2 BBiG).

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