Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und die tägliche Arbeitszeit der Praktikantinnen und Praktikanten richtet sich gem. § 7 TVPöD nach den Bestimmungen, die für die Arbeitszeit der bei dem Arbeitgeber in dem künftigen Beruf der Praktikantinnen/Praktikanten Beschäftigten gelten. Für Praktikantinnen/Praktikanten der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbands Baden-Württemberg im Geltungsbereich des BT-K ist eine abweichende Regelung vereinbart. Danach beträgt die Wochenarbeitszeit 38,5 Stunden (§ 44 Abs. 1 Satz 3 BT-K/ § 6 Abs. 1 Satz 1.2 TVöD-K).

Neben den tarifvertraglichen Vorschriften (im Geltungsbereich des TVöD ist der zeitliche Umfang der Arbeitsleistung in § 6 TVöD geregelt) müssen stets die gesetzlichen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes beachtet werden. Dies besagt, dass die werktägliche Arbeitszeit nicht länger als 8 Zeitstunden sein darf. Sie kann nur dann auf bis zu 10 Stunden erhöht werden, wenn "innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden". An Sonn- und Feiertagen ist das Arbeiten nicht zulässig. Ist die Praktikantin/der Praktikant noch nicht volljährig, findet das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Geltung. Hinsichtlich der Dauer der wöchentlichen und der täglichen Arbeitszeit sind insoweit insbesondere die §§ 4 und 8 JArbSchG maßgebend.

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