Möchten die Praktikantinnen/Praktikanten eine Nebentätigkeit gegen Entgelt ausüben, so müssen sie dies ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzeigen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 TVPöD). Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die nach dem Praktikumsvertrag erforderliche praktische Tätigkeit der Praktikantinnen/Praktikanten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.

 
Praxis-Beispiel

Ein Versagungsgrund liegt vor, wenn der Praktikant infolge der Ausübung der Nebentätigkeit nicht mehr in der Lage ist, sich der erforderlichen praktischen Tätigkeit mit einer solchen Hingabe zu widmen, dass er diese in der vereinbarten Zeit erfolgreich abschließen kann.

Unentgeltliche Nebentätigkeiten werden zwar in § 5 Abs. 2 TVPöD nicht ausdrücklich genannt, sie können jedoch ebenfalls untersagt werden, wenn ihre Ausübung dem Erreichen des Praktikumszwecks zuwiderläuft.

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