Gemäß der Protokollerklärung zu § 16 Abs. 2 TVöD sind Zeiten in Berufspraktika nach dem TVPöD als einschlägige Berufserfahrung bei der Einstufung der in ein Arbeitsverhältnis übernommenen Praktikantinnen/Praktikanten zu berücksichtigen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge