Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 beträgt die Jahressonderzahlung bei Praktikanten, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, 82,14 % des den Praktikanten für November zustehenden Entgelts (§ 8 Abs. 1). Für Praktikanten, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass die Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung bis zum Kalenderjahr 2018 61,61 %, im Kalenderjahr 2019 67,35 %, im Kalenderjahr 2020 72,28 %, im Kalenderjahr 2021 77,21 % und ab dem Kalenderjahr 2022 82,14 % des in Satz 3 genannten Entgelts betragen (§ 14 Abs. 1 Satz 4).[1]

In Bezug auf die Unterscheidung zwischen den Tarifgebieten Ost und West gilt § 38 Abs. 1 TVöD entsprechend.

[1] § 1 Nr. 4 Buchstabe b des Änderungstarifvertrags Nr. 7 zum TVPöD.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge