§ 13 TVPöD regelt einen Rechtsanspruch der Praktikantinnen/Praktikanten auf eine vermögenswirksame Leistung i. H. v. 13,29 EUR monatlich.

Die Inanspruchnahme der tariflichen Leistung setzt voraus, dass die Vorgaben des Vermögensbildungsgesetzes (Fünftes Vermögensbildungsgesetz – 5. VermBG) in seiner jeweiligen Fassung erfüllt werden (s. Stichwort Vermögenswirksame Leistungen). Des Weiteren müssen die Praktikantinnen/Praktikanten dem Arbeitgeber die für die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen erforderlichen Angaben (z. B. Anlageart) mitteilen, denn erst hierdurch bringt die Praktikantin/der Praktikant den Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen mit einer Rückwirkung von höchstens 2 Monaten zum Entstehen. Die Rückwirkung tritt jedoch nur für die dem Monat der Mitteilung vorangegangenen 2 Kalendermonate desselben Kalenderjahres ein (§ 13 Abs. 1 Satz 2 TVPöD).

 
Praxis-Beispiel

Erfolgt die Mitteilung im Februar, so kann die vermögenswirksame Leistung noch für den Monat Januar des Jahres, nicht aber für den Monat Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gewährt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge