Der TVPöD findet ebenso wie die ehemals gültigen Tarifverträge vor allem für berufsnotwendige Praktika in typischerweise sozialen und pflegerischen Berufsgruppen im öffentlichen Dienst Anwendung. Er regelt sowohl die Vergütung als auch eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Praktikanten. Die Verpflichtungen des Praktikanten hinsichtlich der Arbeitszeit (§ 7 TVPöD), der Schadenshaftung (§ 5 Abs. 3 TVPöD), der Schweigepflicht (§ 5 Abs. 1 TVPöD), Zeitzuschläge (§ 9 Abs. 1 TVPöD) sowie der allgemeinen Arbeitsbedingungen orientieren sich an den entsprechenden Regelungen für Beschäftigte im Geltungsbereich des TVöD. Für die Ansprüche aus dem Praktikantenverhältnis ist entsprechend eine Ausschlussklausel geregelt (§ 17 TVPöD).

Der TVPöD zeichnet sich dadurch aus, dass er zu weiten Teilen an die tarifvertraglichen Bestimmungen für Auszubildende im TVAöD angeglichen ist. Daher enthält er wesentlich mehr eigenständige Regelungen als die vorhergehenden Tarifverträge. Zu den Neuregelungen im Bereich der Praktikanten zählen u. a. das Schriftformerfordernis des Praktikantenvertrags und bei der Vereinbarung von Nebenabreden (§ 2 TVPöD), die 3-monatige Probezeit (§ 3 TVPöD), der Anspruch auf eine ärztliche Untersuchung bei Beendigung des Praktikantenverhältnisses, wenn die Tätigkeit gesundheitsgefährdende Aspekte aufgewiesen hat (§ 4 Abs. 2 TVPöD), die Regelung zur Verfügungsstellung der Schutzkleidung durch den Arbeitgeber (§ 5 Abs. 4 TVPöD), die tarifvertraglich geregelte Einsicht in die Personalakte (§ 6 TVPöD), die Möglichkeit einer Kündigung nach der Probezeit (§ 15 Abs. 2 TVPöD) sowie eine Zeugniserteilungspflicht des Arbeitgebers bei Beendigung des Praktikums (§ 16 TVPöD).

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