Praktikanten werden grundsätzlich vom persönlichen Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) erfasst, da sie als Arbeitnehmer i. S. d. § 1 Abs. 1 KSchG gelten. Dies führt dazu, dass sie den Kündigungsschutz in Anspruch nehmen können, soweit nicht einzelne Vorschriften des KSchG wegen der Besonderheiten des Praktikantenverhältnisses nicht zur Anwendung kommen können. Ob das KSchG überhaupt auf den Praktikumsbetrieb Anwendung findet, bestimmt sich nach § 23 KSchG. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG gelten die Vorschriften des 1. Abschnittes des KSchG nicht für Betriebe, in denen i. d. R. 5 oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden.

Seit dem 1.1.2004[1] schränkt § 23 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 KSchG diese Rechtsfolge ein: Nur wenn der Schwellenwert des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG nach wie vor deshalb überschritten ist, weil die erforderliche Anzahl von Arbeitnehmern schon vor dem 1.1.2004 beschäftigt war ("Alt-Arbeitnehmer"), ist der Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes – für diese – eröffnet. Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung erst nach dem 31.12.2003 aufgenommen haben, können sich dagegen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 KSchG auf die Bestimmungen des 1. Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes nur und erst dann berufen, wenn im Betrieb i. d. R. mehr als 10 Arbeitnehmer, und zwar ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, die nicht zu den Arbeitnehmern zu rechnen sind, beschäftigt sind.[2]

Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer[3] bleiben Praktikanten unberücksichtigt, wenn der Ausbildungszweck im Vordergrund des Vertragsverhältnisses steht.[4]

[1] Inkrafttreten des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I S. 3002.
[3] Nach der Zählweise des § 23 Abs. 1 Satz 4 KSchG.

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