1.3.2.1 Kündigungsschutzgesetz

Praktikanten werden grundsätzlich vom persönlichen Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) erfasst, da sie als Arbeitnehmer i. S. d. § 1 Abs. 1 KSchG gelten. Dies führt dazu, dass sie den Kündigungsschutz in Anspruch nehmen können, soweit nicht einzelne Vorschriften des KSchG wegen der Besonderheiten des Praktikantenverhältnisses nicht zur Anwendung kommen können. Ob das KSchG überhaupt auf den Praktikumsbetrieb Anwendung findet, bestimmt sich nach § 23 KSchG. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG gelten die Vorschriften des 1. Abschnittes des KSchG nicht für Betriebe, in denen i. d. R. 5 oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden.

Seit dem 1.1.2004[1] schränkt § 23 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 KSchG diese Rechtsfolge ein: Nur wenn der Schwellenwert des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG nach wie vor deshalb überschritten ist, weil die erforderliche Anzahl von Arbeitnehmern schon vor dem 1.1.2004 beschäftigt war ("Alt-Arbeitnehmer"), ist der Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes – für diese – eröffnet. Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung erst nach dem 31.12.2003 aufgenommen haben, können sich dagegen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 KSchG auf die Bestimmungen des 1. Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes nur und erst dann berufen, wenn im Betrieb i. d. R. mehr als 10 Arbeitnehmer, und zwar ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, die nicht zu den Arbeitnehmern zu rechnen sind, beschäftigt sind.[2]

Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer[3] bleiben Praktikanten unberücksichtigt, wenn der Ausbildungszweck im Vordergrund des Vertragsverhältnisses steht.[4]

[1] Inkrafttreten des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I S. 3002.
[3] Nach der Zählweise des § 23 Abs. 1 Satz 4 KSchG.

1.3.2.2 Geltung weiterer arbeitsrechtlicher Vorschriften

Bei der Durchführung des Praktikantenverhältnisses sind weitere Arbeitnehmerschutzgesetze wie z. B. das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), das Mutterschutzgesetz (MuSchG), das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zu beachten.

1.3.2.3 Mitbestimmung

Die Personalvertretungsgesetze der Bundesländer sowie auch das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) enthalten Bestimmungen, deren Rechtsfolgen von der Anzahl der unter den persönlichen Geltungsbereich des jeweiligen Gesetzes fallenden Personen abhängen. Dazu gehören i. d. R. die Bestimmungen zur Größe der Personalvertretung, der Anzahl der freizustellenden Mitglieder und der Mindestgröße des Arbeitgebers für die Anwendung des Gesetzes. Ob auch Praktikanten zu den Betroffenen, also i. d. R. zu den wahlberechtigten und wählbaren Personen gehören, ist eine Frage der Ausgestaltung der Mitbestimmung. Die Wählbarkeit der Praktikanten scheidet häufig bereits wegen der fehlenden Dienststellen- oder Betriebszugehörigkeit aus.[1] Praktisch relevant ist jedoch die Frage nach der Wahlberechtigung der Praktikanten im Hinblick auf die Größe der Arbeitnehmervertretung, wenn regelmäßig Praktikanten beschäftigt werden.

1.3.2.3.1 BetrVG

Für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes ist allein entscheidend, ob den Betroffenen aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Sinne des § 26 BBiG berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vermittelt werden sollen. Derjenige, der in einem Betrieb ausgebildet wird, ist betriebsverfassungsrechtlich als Auszubildender anzusehen.[1] Praktikanten sind daher als wahlberechtigte Arbeitnehmer bei der Wahl eines Betriebsrats zu berücksichtigen. Es ist dabei nicht erforderlich, dass der Praktikant seine Vergütung von dem ausbildenden Betrieb erhält.[2]

[1] BAG, Beschluss v. 28.6.1984, 6 ABN 10/84.

1.3.2.3.2 Personalvertretungsgesetze

Im Geltungsbereich der Personalvertretungsgesetze ist die Zuordnung differenzierter. Die Begriffsbestimmungen des § 4 Abs. 1 BPersVG und entsprechend der PersVG der Länder einerseits und § 5 Abs. 1 BetrVG andererseits können unterschiedlich ausgelegt werden.[1] Daher sind nach Ansicht der Rechtsprechung Praktikanten dann keine zur Berufsausbildung Beschäftigten im Sinne des BPersVG, wenn "ihre Ausbildung nicht im Rahmen des öffentlichen Dienstes und nicht für diesen"[2] stattfindet. Die Ausbildung muss geeignet sein, die Praktikanten auf einen Beruf vorzubereiten, in dem sie an der Erfüllung von Aufgaben des öffentlichen Dienstes mitwirken können.[3] Wenn die Dienststelle für den Ausbildungsbetrieb oder die Ausbildungsdienststelle nur personelle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellt, um einzelne unselbstständige Ausbildungsleistungen für Praktikanten zu erbringen, zählen sie daher nicht zu den Beschäftigten.

Im Bereich der Länder kommt es auf die Ausgestaltung des Geltungsbereichs der PersVG an. Soweit ebenfalls auf den Beschäftigtenbegriff abgestellt wird, kann die Differenzierung aus dem BPersVG übernommen werden.

[1] Geme...

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