Die Vergütung bemisst sich gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 BBiG nach Monaten. Bei der Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet, und zwar unabhängig davon, wie viele Tage der Monat tatsächlich hat. Im Zähler kommt es auf die Anzahl der Tage an, an denen im betreffenden Monat ein Anspruch auf Ausbildungsentgelt besteht.

Gemäß § 18 Abs. 2 BBiG ist die Vergütung für den laufenden Kalendermonat fällig am letzten Arbeitstag des Monats.

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