Die Pflichten der Praktikantinnen und Praktikanten lassen sich aus § 13 BBiG ableiten. Aus § 13 Satz 1 BBiG ergibt sich z. B. eine sogenannte Lernpflicht, aus § 13 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 eine Arbeitspflicht. Letztere bezieht sich auf die Aufgaben, welche der Praktikantin/dem Praktikanten im Rahmen des Praktikums übertragen werden. Darüber hinaus haben Praktikanten insbesondere
- die für die Praktikumsstätte geltende Ordnung zu beachten,
- Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
- über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren,
- einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
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