Während der Probezeit kann das Praktikantenverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 22 Abs. 1 BBiG). Diese Möglichkeit gilt sowohl für den Arbeitgeber/Praktikumsgeber als auch für die Praktikantin/den Praktikanten. Nach der Probezeit kann das Praktikantenverhältnis in entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 2 BBiG nur gekündigt werden

  • aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist.

    In Betracht kommen nur schwere Verfehlungen, die es dem Kündigenden unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls unzumutbar machen, das Praktikantenverhältnis fortzusetzen (z. B. besonders schweres Fehlverhalten). Die Kündigung aus wichtigem Grund ist gem. § 22 Abs. 4 BBiG unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als 2 Wochen bekannt sind.

  • von Praktikanten nur mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.
 
Hinweis

Die ausgesprochene Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des § 22 Abs. 2 BBiG unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen (§ 22 Abs. 3 BBiG).

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