Ein Praktikantenvertrag wird i. d. R. befristet sein und daher nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums automatisch enden (vgl. § 21 Satz 1 BBiG). Es ist aber auch denkbar, dass ein Praktikantenvertrag mit einer Abschlussprüfung endet. In diesem Fall kann eine Beendigung entsprechend § 21 Abs. 2 und Abs. 3 BBiG in Betracht kommen.

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