Für die Vereinbarung einer Probezeit sieht das BBiG in § 20 einen zulässigen Rahmen von 4 Monaten vor mit der Maßgabe, dass die Probezeit mindestens einen Monat dauern muss. Der Zeitraum der Probezeit kann gem. § 26 BBiG abgekürzt, aber nicht verlängert werden; ein Verzicht auf die Probezeit ist nur zugunsten der Praktikanten möglich (§ 25 BBiG).
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