Nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BBiG besteht ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung für die Dauer bis zu 6 Wochen, wenn sich die Praktikantin oder der Praktikant für das Praktikum bereithält, dieses aber ausfällt. § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BBiG sieht die Fortzahlung der Vergütung in sonstigen Fällen unverschuldeter Versäumnis vor. Demnach haben Praktikantinnen und Praktikanten einen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn sie infolge einer unverschuldeten Krankheit das Praktikum nicht durchführen können. Gleiches gilt für einen unverschuldeten Unfall, medizinische Vorsorgemaßnahmen und sonstige medizinisch notwendige Eingriffe.

Sonderfall: Corona-Krise

Ein Ausfall des Praktikums aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise kann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BBiG begründen. Allerdings muss der Praktikumsgeber zuvor alle Möglichkeiten ausschöpfen, seiner Ausbildungspflicht nach § 14 Abs. 1 BBiG nachzukommen. Denkbar ist z. B. die Verlagerung der Ausbildung in einen Teilbereich der Praktikumsstätte, der von dem Ausbildungsausfall nicht oder nur geringfügig betroffen ist, ggfs. auch die Durchführung ausbildungsrelevanter Aufgaben im Homeoffice, wenn eine ausreichende Betreuung sichergestellt werden kann. Lässt sich trotz aller Bemühungen eine Unterbrechung des Praktikums nicht vermeiden (z. B. vorübergehende Schließung der Praktikumsstätte durch die zuständige Behörde), hat der Praktikant nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BBiG bis zur Dauer von 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung seiner Vergütung. Ist der Zeitraum von 6 Wochen ausgeschöpft, kann bei einem Verdienstausfall ein Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG bestehen.

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