§ 26 BBiG ordnet die Anwendbarkeit der für das Berufsausbildungsverhältnis geltenden Vorschriften der §§ 10 bis 16 und § 17 Abs. 1, 6 und 7 sowie der §§ 18 bis  § 23 und § 25 BBiG für Rechtsverhältnisse an, die nicht als Arbeitsverhältnisse ausgestaltet sind und die Personen betreffen, "die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben". § 26 BBiG erfasst damit – wie schon die Vorgängerregelung in § 19 BBiG a. F. – nur solche Rechtsverhältnisse, die auf die erstmalige Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen gerichtet sind, wie dies etwa bei Praktikanten der Fall ist.[1] Auch für Personen, denen in kurzer Zeit in einem eng begrenzten Umfang Spezialkenntnisse oder Teilkenntnisse eines Ausbildungsberufs vermittelt werden, greift die Vorschrift des § 26 BBiG; eine mindestens zweijährige Ausbildungsdauer ist für die Anwendbarkeit des § 26 BBiG nicht erforderlich.[2]

Unterfällt das Praktikantenverhältnis der Bestimmung des § 26 BBiG, so hat dies zur Folge, dass eine Reihe von Vorschriften des BBiG Anwendung findet:

1.3.1.1 Vertrag, § 10 BBiG

Das Praktikantenverhältnis kommt durch einen Praktikantenvertrag zwischen dem Arbeitgeber und der Praktikantin/dem Praktikanten zustande. Der Praktikantenvertrag bedarf nicht der Schriftform, auch ein mündlich abgeschlossener Vertrag ist wirksam. Dies ergibt sich insbesondere aus § 26 BBiG, wonach auf die Vertragsniederschrift im Sinne des § 11 BBiG verzichtet werden kann.

 
Hinweis

Wird der Praktikantenvertrag nur mündlich geschlossen oder kommt er durch konkludentes Handeln zustande, können sich im Streitfall Beweisprobleme ergeben. Um die beiderseitigen Rechte und Pflichten eindeutig festzulegen und so Meinungsverschiedenheiten zu vermeiden, empfiehlt sich daher in jedem Falle eine schriftliche Vereinbarung.

1.3.1.2 Vertragsniederschrift, § 2 Abs. 1a NachwG

Durch Art. 3a des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) wurde der Geltungsbereich des Nachweisgesetzes (NachwG) mit Wirkung vom 16.8.2014 auch auf Praktikantinnen und Praktikanten erstreckt. Der in § 2 NachwG neu eingefügte Abs. 1a bestimmt, dass jeder, der einen Praktikanten einstellt, die Praktikumsbedingungen unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhändigen hat. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

  1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
  2. die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele,
  3. Beginn und Dauer des Praktikums,
  4. Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit,
  5. Zahlung und Höhe der Vergütung,
  6. Dauer des Urlaubs,
  7. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind.

Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen (§ 2 Abs. 1a Satz 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 NachwG).

 
Hinweis

Die Nachweispflicht besteht nur gegenüber den Praktikanten, die gem. § 22 Abs. 1 MiLoG als Arbeitnehmer gelten (§ 1 Satz 2 NachwG). Von der Anwendung des NachwG kann mithin abgesehen werden, wenn eine der in § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG geregelten Ausnahmen erfüllt ist[1], also z. B. bei einem Pflichtpraktikum im Rahmen eines Studiums.

1.3.1.3 Nichtige Vereinbarungen, § 12 BBiG

Eine Vereinbarung, die Praktikantinnen/Praktikanten für die Zeit nach Beendigung des Praktikantenverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass sich die Praktikantin/der Praktikant innerhalb der letzten 6 Monate innerhalb des Praktikantenverhältnisses dazu verpflichtet, nach dessen Beendigung mit dem Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis einzugehen.

Nichtig ist dagegen eine Vereinbarung über

  • die Verpflichtung, für die praktische Tätigkeit eine Entschädigung zu zahlen,
  • Vertragsstrafen,
  • den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen,
  • die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen.

1.3.1.4 Pflichten der Praktikanten, § 13 BBiG

Die Pflichten der Praktikantinnen und Praktikanten lassen sich aus § 13 BBiG ableiten. Aus § 13 Satz 1 BBiG ergibt sich z. B. eine sogenannte Lernpflicht, aus § 13 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 eine Arbeitspflicht. Letztere bezieht sich auf die Aufgaben, welche der Praktikantin/dem Praktikanten im Rahmen des Praktikums übertragen werden. Darüber hinaus haben Praktikanten insbesondere

  • die für die Praktikumsstätte geltende Ordnung zu beachten,
  • Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
  • über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren,
  • einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.

1.3.1.5 Pflichten der Praktikumsstelle, § 14 BBiG

Die Pflichten der Praktikumsstelle bestehen in erster Linie darin, der Praktikantin/dem Praktikanten berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen beizubringen.

Darüber hinaus hat die Praktik...

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