Bei Praktika, die vor Studienbeginn oder nach Studienschluss ohne Bezug zum Studium freiwillig absolviert werden, kann es sich um ein sonstiges Vertragsverhältnis i. S. d. § 26 BBiG handeln, wenn es die Vermittlung von beruflichen Fertigkeiten, Kenntnissen, Fähigkeiten oder beruflicher Erfahrungen zum Gegenstand hat (siehe Ziffer 1.2.1).

Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung bestehen für freiwillige Praktika ohne Hochschulbezug keine Sonderregelungen.

 
Hinweis

Für Praktika, die von der Universität oder der Fachhochschule etc. verpflichtend vorgeschrieben werden, haben Praktikanten gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG keinen Anspruch auf den Mindestlohn (siehe hierzu auch Ziffer 1.3.4.2.1).

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