Freiwillige Praktika, die nicht aufgrund einer Verpflichtung in den Studien- und Prüfungsordnungen absolviert werden, die aber aufgrund der Immatrikulation der/des Studierenden bereits oder noch einen Hochschulbezug aufweisen, können ein sog. "anderes Vertragsverhältnis" i. S. d. § 26 BBiG darstellen.

 
Hinweis

Sofern ein Praktikant den Ausbildungsbetrieb selbst bestimmt und eigenständig eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber schließt, ohne dass die Hochschule an dem angestrebten Ausbildungsergebnis beteiligt ist, wird man von einem privatrechtlichen Praktikum i. S. d. § 26 BBiG ausgehen müssen.

Aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen ist zu differenzieren, ob das Praktikum während der Dauer des Studiums als sogenanntes Zwischenpraktikum oder als Vor- oder Nachpraktikum abgeleistet wird. Aufgrund des Werkstudentenprivilegs ist ein nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, wenn die Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird (vgl. hierzu Ziffer 1.2.2.2). Dagegen gelten für nicht vorgeschriebene Vor- und Nachpraktika in Bezug auf die versicherungsrechtliche Beurteilung keine Sonderregelungen, d. h. wird mit der berufspraktischen Tätigkeit ein Entgelt erzielt, besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.

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