Für die arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Einordnung zu unterscheiden sind Praktika, die aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen in die Hochschul- oder Fachschulausbildung eingegliedert und deshalb als Teil des Studiums anzusehen sind, und freiwillige Praktika mit und ohne Hochschulbezug.

1.2.3.1 Verpflichtende Praktika

Unter einem Fachhochschul- bzw. Hochschulpraktikum ist allgemein ein Praktikum zu verstehen, welches in Verbindung mit einem Studium an einer Fachhochschule (FH) oder einer Universität absolviert wird. Die Bestimmungen und Regelungen ergeben sich aus der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung und aus den einschlägigen landes- bzw. bundesrechtlichen Vorschriften. Soweit das Praktikum nach hochschulrechtlichen Bestimmungen voll in ein Studium integriert ist und die Studenten es innerhalb ihres Studiums als dessen Bestandteil ableisten müssen, gehören die Fachhochschul- und Hochschulpraktika nicht zu den Praktika im Sinne des § 26 BBiG.[1] Voraussetzung hierfür ist, dass die praktische Ausbildung Teil des Studiums und damit eine Lehrveranstaltung der Hochschule selbst ist.[2]

In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht gilt für Studenten, die ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehenes Praktikum (sog. Zwischenpraktikum) als Teil der Ausbildung absolvieren, Versicherungsfreiheit in allen Zweigen der Sozialversicherung, und zwar unabhängig davon, wie lange das Praktikum dauert, welche wöchentliche Arbeitszeit geleistet wird oder ob und in welcher Höhe Entgelt gezahlt wird. Sieht die Studienordnung ein Vor- oder Nachpraktikum vor, ist zu berücksichtigen, dass die Studenten bei der Ableistung der Praktika entweder noch nicht oder aber nicht mehr an der Hochschule immatrikuliert sind. Damit besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Ob letztendlich Beiträge gezahlt werden müssen, hängt davon ab, ob eine Vergütung gezahlt wird, und wenn ja, in welcher Höhe.

1.2.3.2 Freiwillige Praktika mit Hochschulbezug

Freiwillige Praktika, die nicht aufgrund einer Verpflichtung in den Studien- und Prüfungsordnungen absolviert werden, die aber aufgrund der Immatrikulation der/des Studierenden bereits oder noch einen Hochschulbezug aufweisen, können ein sog. "anderes Vertragsverhältnis" i. S. d. § 26 BBiG darstellen.

 
Hinweis

Sofern ein Praktikant den Ausbildungsbetrieb selbst bestimmt und eigenständig eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber schließt, ohne dass die Hochschule an dem angestrebten Ausbildungsergebnis beteiligt ist, wird man von einem privatrechtlichen Praktikum i. S. d. § 26 BBiG ausgehen müssen.

Aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen ist zu differenzieren, ob das Praktikum während der Dauer des Studiums als sogenanntes Zwischenpraktikum oder als Vor- oder Nachpraktikum abgeleistet wird. Aufgrund des Werkstudentenprivilegs ist ein nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, wenn die Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird (vgl. hierzu Ziffer 1.2.2.2). Dagegen gelten für nicht vorgeschriebene Vor- und Nachpraktika in Bezug auf die versicherungsrechtliche Beurteilung keine Sonderregelungen, d. h. wird mit der berufspraktischen Tätigkeit ein Entgelt erzielt, besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.

1.2.3.3 Freiwillige Praktika ohne Hochschulbezug

Bei Praktika, die vor Studienbeginn oder nach Studienschluss ohne Bezug zum Studium freiwillig absolviert werden, kann es sich um ein sonstiges Vertragsverhältnis i. S. d. § 26 BBiG handeln, wenn es die Vermittlung von beruflichen Fertigkeiten, Kenntnissen, Fähigkeiten oder beruflicher Erfahrungen zum Gegenstand hat (siehe Ziffer 1.2.1).

Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung bestehen für freiwillige Praktika ohne Hochschulbezug keine Sonderregelungen.

 
Hinweis

Für Praktika, die von der Universität oder der Fachhochschule etc. verpflichtend vorgeschrieben werden, haben Praktikanten gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG keinen Anspruch auf den Mindestlohn (siehe hierzu auch Ziffer 1.3.4.2.1).

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