Ein freiwilliges Praktikum ist ein Praktikum, welches losgelöst von Schule oder künftigem Studium aus Gründen der Berufsfindung bzw. Berufsorientierung zumeist während der Ferien aufgenommen wird. Es gibt den Schülern und Schülerinnen bzw. den Studentinnen und Studenten die Gelegenheit, (erste) praktische Eindrücke von einem Beruf oder einer Branche zu sammeln.

Das "freiwillige Praktikum" wird i. d. R. unentgeltlich abgeleistet, wenn die Praktikantin/der Praktikant nur sehr kurz im Betrieb ist oder nur passiv ohne Einbindung in den Arbeitsprozess tätig wird und auch keinen wirtschaftlich verwertbaren Beitrag leistet. Wirkt die Praktikantin/der Praktikant jedoch durch ein Mindestmaß an Pflichtenbindung am arbeitstechnischen Zweck des Betriebs mit und wird damit in den Betrieb eingegliedert, unterfällt sie/er dem Schutzzweck des § 26 BBiG.[1] Diese Vorschrift erklärt für Personen, die außerhalb eines Arbeitsverhältnisses "berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen erwerben" sollen, wesentliche Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes für anwendbar (siehe Ziffer 1.3.1), u. a. § 17 Abs. 1BBiG, wonach ein Anspruch auf angemessene Vergütung besteht. Die Regelung über die Mindestausbildungsvergütung in § 17 Abs. 2 BBiG (nicht zu verwechseln mit dem gesetzlichen Mindestlohn nach dem MiLoG; siehe hierzu Ziffer 1.3.4) findet dagegen auf andere Vertragsverhältnisse i. S. des § 26 BBiG keine Anwendung, da § 26 BBiG nur eine Verweisung auf die Absätze 1, 6 und 7 des § 17 BBiG enthält.

Über den aufgrund § 26 BBiG einbezogenen § 10 Abs. 2 BBiG gelten – soweit sich aus dem Zweck und Wesen des Praktikantenvertrages nichts Gegenteiliges ergibt – für ein Praktikantenverhältnis immer auch ergänzend die auf Arbeitsverträge anwendbaren allgemeinen Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze, etwa auch die Vorschriften zur Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz und dem Jugendarbeitsschutzgesetz (siehe Ziffer 1.3.2).

 
Hinweis

Soweit freiwillige Praktika dem Schutzzweck des § 26 BBiG unterfallen, steht den Praktikanten hierfür grundsätzlich der gesetzliche Mindestlohn zu. Lediglich für freiwillige Praktika, die nicht länger als 3 Monate dauern, besteht nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 MiLoG kein Anspruch auf den Mindestlohn, wenn diese der Berufsorientierung dienen (Orientierungspraktika) oder ausbildungs- bzw. studienbegleitend (Begleitpraktika) geleistet werden (siehe hierzu auch Ziffer 1.3.4.2). Es bleibt in diesen Fällen aber bei dem Anspruch auf eine angemessene Vergütung gem. § 26 i. V. m. § 17 Abs. 1 BBiG. Die Angemessenheit ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Praktikumstätigkeit und des Betreuungsaufwandes zu bestimmen. Insofern können bei der Bemessung der Vergütung die Vorbildung der Praktikantin oder des Praktikanten und die Art des Praktikums Berücksichtigung finden, ebenso die Dauer des Praktikums, da die Vergütung dabei helfen soll, die Lebenshaltungskosten zu bestreiten[2]. Die Vergütung ist angemessen, wenn sie einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen den Aufwendungen beider Parteien für die Durchführung des Vertragsverhältnisses herstellt[3].

[3] Vgl. ArbG Paderborn, Urteil v. 23.11.2005, 3 Ca 1149/05.

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