BAG, Urteil v. 24.9.2019, 9 AZR 435/18

Lehnt der Arbeitgeber das Angebot eines Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit als Teilzeitarbeitsverhältnis fortzusetzen, ab, kann er in einem späteren Prozess die von ihm begehrte Klageabweisung nur auf solche Gründe stützen, die er dem Arbeitnehmer zuvor nach § 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG a. F. mitgeteilt hat. Mit anderen als den im Ablehnungsschreiben genannten Gründen ist der Arbeitgeber präkludiert.

Hat der Arbeitgeber das Angebot auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit gem. § 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG a. F. abgelehnt, ist das vorgerichtliche Verfahren abgeschlossen. Der Arbeitnehmer kann seinen Verteilungswunsch ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ändern.

Sachverhalt

Im vorliegenden Verfahren begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zustimmung zu ihrem Angebot, das Arbeitsverhältnis während ihrer Elternzeit als Teilzeitarbeitsverhältnis fortzuführen. Die Klägerin war bei der Beklagten, die in ihrem Betrieb Kakaobohnen verarbeitet, als Anlagenfahrerin beschäftigt. Die Produktion erfolgt hierbei nach einem jeweils ein Kalenderjahr im Voraus festgesetzten Plan in einem vollkontinuierlichen Schichtsystem mit 3 Schichten an 7 Wochentagen, wobei grds. jeder Beschäftigte einer von 4 Schichtgruppen zugeordnet war. Die Frühschicht dauerte von 6 Uhr bis 14.15 Uhr, die Spätschicht von 14 Uhr bis 22.15 Uhr und die Nachschicht von 22 Uhr bis 6.15 Uhr des Folgetages. Anfang April 2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass aufgrund einer Umorganisation des Produktionsprozesses ihr Arbeitsplatz als Senior Operator zukünftig weggefallen werde. Nachdem am 25.9.2016 das 2. Kind der Klägerin geboren wurde, kündigte sie mit Schreiben vom 29.9.2016 Elternzeit an in der Zeit vom 22.11.2016 bis zum 24.9.2019. Zudem beantragte sie mit einem weiteren Schreiben vom selben Tag Elternteilzeit mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 20 Stunden, verteilt auf die Wochentage Montag bis Donnerstag von 6.30 Uhr bis 11.30 Uhr ab dem 25.9.2017. Dieser Antrag lehnte die Beklagte mit entgegenstehenden betrieblichen Gründen ab, insbesondere dass der rollierenden Schichtbetrieb dem Teilzeitwunsch der Klägerin entgegenstehe; die gewünschten Arbeitszeiten seien in dieses Schichtsystem nicht zu integrieren. Dass der Arbeitsplatz ersatzlos weggefallen war, hatte die Beklagte nicht im Ablehnungsschreiben mitgeteilt, sondern erst vor Gericht vorgetragen.

Die Klägerin, die die Auffassung vertreten hatte, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr Angebot auf Abschluss eines befristeten Teilzeitarbeitsvertrags anzunehmen, insbesondere da der mögliche Wegfall des Arbeitsplatzes eines Senior Operators der von ihr begehrten Beschäftigung nicht entgegenstehe, da sich die Beklagte in ihrem Ablehnungsschreiben nicht darauf berufen habe, erhob Klage. Mit ihrem Hauptantrag beantragte sie, die Beklagte zu verurteilen, ihrem Antrag auf Verringerung ihrer vertraglichen Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden verteilt auf Montag bis Donnerstag von 6 Uhr bis 11 Uhr zuzustimmen, hilfsweise die Verteilung der Arbeitszeit auf Montag bis Donnerstag, 6.30 Uhr bis 11.30 Uhr festzulegen.

Die Entscheidung

Das ArbG gab der Klage statt, das LAG wies sie dagegen ab.

Die Revision der Klägerin war teilweise erfolgreich. Der Hauptantrag der Klägerin hatte zwar keinen Erfolg. Hinsichtlich des Hilfsantrags war jedoch die Revision begründet; denn mit der Begründung, der Arbeitsplatz eines Senior Operators sei weggefallen, durfte das LAG den von der Klägerin erhobenen Anspruch auf Vertragsänderung nicht abweisen. Allerdings konnte das BAG nicht abschließend entscheiden, ob die Beklagte verpflichtet sei, das von der Klägerin unterbreitete Änderungsangebot anzunehmen, so dass es die Sache aufhob und an das LAG zurückverwies.

Zum Hauptantrag der Klägerin urteilte das Gericht zunächst, dass die Beklagte nicht verpflichtet sei, der von der Klägerin begehrten Reduzierung der wöchentlichen Regelarbeitszeit bei Verteilung der Arbeitszeit von Montag bis Donnerstag von 6 Uhr bis 11 Uhr zuzustimmen. Zwar konnte die Beklagte ihre Weigerung, der Vertragsänderung zuzustimmen, nicht erfolgreich auf Umstände stützen, die sie nicht im Ablehnungsschreiben genannt hatte; denn nach der neueren Rechtsprechung des Senats kann sich der Arbeitgeber in einem gerichtlichen Verfahren nur auf solche Ablehnungsgründe berufen, die er in einem form- und fristgerechten Schreiben i. S. d. § 15 Abs. 7 BEEG a. F. genannt hatte, so das BAG. Und dies gelte unabhängig davon, ob dem Arbeitnehmer andere als die seitens des Arbeitgebers in dem Ablehnungsschreiben genannten Gründe bekannt seien oder nicht. Allerdings war die Klage hinsichtlich des Hauptantrags deshalb unbegründet, weil die Klägerin mit ihm eine Vertragsänderung begehrte, die sie der Beklagten nicht zuvor im Verfahren nach § 15 Abs. 6 i. V. m. Abs. 7 BEEG a. F. angetragen hatte. Hierzu führte das Gericht aus, dass nach dem Abschluss des sog. Konsensverfahrens gem. § 15 Abs. 5 BEEG a. F. der Arbeitnehmer geha...

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