Bei Inanspruchnahme der Pflegezeit und der Familienpflegezeit ist vom Arbeitgeber eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten. Die Meldung ist innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf des 1. Monats der Pflegezeit an die für die Pflegeperson zuständige Krankenkasse abzugeben. Eine Unterbrechungsmeldung ist nur notwendig, soweit durch die Inanspruchnahme der Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit die bisherige Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung endet. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn vollständige Arbeitsbefreiung oder teilweise Freistellung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt bis zu 450 EUR in Anspruch genommen wird.

Tritt Versicherungspflicht wegen Unterschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze ein, hat der Arbeitgeber eine "sonstige Meldung" wegen Änderung der Beitragsgruppe abzugeben. Bei Beendigung der Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit und Wiederaufnahme der versicherungsfreien Beschäftigung sind eine An- und Abmeldung aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung als "sonstige Meldung" zu erstatten.

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