Erhält die Pflegeperson, die bisher in ihrer Beschäftigung der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterlag, während der teilweisen Arbeitsfreistellung ein Arbeitsentgelt i. H. v. mehr als 850 EUR, treten während der Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit keine Änderungen ein.

Das Beschäftigungsverhältnis ist weiterhin nach den allgemeinen versicherungs- und beitragsrechtlichen Regelungen in der Sozialversicherung zu beurteilen. Zu den Besonderheiten bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, wird auf die Ausführungen zu 8.5.3.1 Bezug genommen.

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