8.3.1 Versicherungsschutz bis 31.12.2016

In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Pflegepersonen i. S. d. § 19 SGB XI bei der Pflege eines Pflegebedürftigen i. S. d. § 14 SGB XI kraft Gesetzes versichert (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 SGB VII).

Die versicherte Tätigkeit umfasst Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege und – soweit diese Tätigkeiten überwiegend Pflegebedürftigen zugutekommen – Pflegetätigkeiten in den Bereichen der Ernährung, der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung (§ 14 Abs. 4 SGB XI).

8.3.2 Versicherungsschutz ab 1.1.2017

Für die Pflichtversicherung von Pflegepersonen in der gesetzlichen Unfallversicherung i. S. d. § 19 SGB XI kraft Gesetzes gilt, dass die Pflichtversicherung der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung erforderlich ist und die Pflegeperson eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche pflegt. Ebenso wie die Zahlung von Pflegesachleistungen und Pflegegeld nach §§ 36 und 37 SGB XI setzt die Versicherungspflicht der Pflegeperson in der Unfallversicherung bei dem Pflegebedürftigen mindestens Pflegegrad 2 (vgl. Ziffer 3.2.3.2) voraus.

8.3.3 Zuständigkeit

Zuständig sind die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich, die Gemeindeunfallversicherungsträger (§ 129 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII). Beiträge werden nicht erhoben (§ 185 Abs. 2 Satz 1 SGB VII).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge