Um Lücken in der gesetzlichen Altersversorgung, die gegebenenfalls entstehen, wenn wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht ausgeübt oder aufgenommen wird, zu vermeiden, sind Pflegepersonen unter den Voraussetzungen der §§ 44 SGB XI und 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig.

8.2.1 Versicherungsschutz bis 31.12.2016

Pflegepersonen i. S. d. § 19 SGB XI sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen i. S. d. § 14 SGB XI (mindestens Anerkennung der Pflegestufe I) in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Die Betreuung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz nach § 123 Abs. 2 SGB XI, die zwar Pflegegeld erhalten, jedoch ohne Pflegestufe sind, lösen für die Pflegeperson keinen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung aus.

Ob eine Pflege erwerbsmäßig ausgeführt wird, beurteilt sich nach dem konkreten Einzelfall. Indizien können sein: familiäre, verwandtschaftliche oder freundschaftliche Beziehung zum Pflegebedürftigen, Unentgeltlichkeit oder der Umfang der Pflegeleistung. Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld i. S. d. § 37 SGB XI nicht übersteigt, gelten als nicht erwerbsmäßig tätig (§ 3 Satz 2 SGB VI).

In der gesetzlichen Rentenversicherung sind gem. § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI Zeiten der nicht erwerbsmäßig häuslichen Pflege Pflichtbeitragszeiten, soweit die häusliche Pflege mindestens 14 Stunden wöchentlich beträgt. Bei Pflegezeit in Form einer teilweisen Freistellung darf jedoch nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich gearbeitet werden. Durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz ist nicht mehr erforderlich, dass eine einzige Person alleine mindestens 14 Stunden wöchentlich gepflegt wird. Die Mindeststundenzahl von 14 Wochenstunden kann auch durch Zusammenrechnung der Pflege mehrerer pflegebedürftigen Personen erfüllt werden, wenn die pflegebedürftigen Personen mindestens Pflegestufe I haben.

Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden – in Abhängigkeit von der Pflegestufe und dem Umfang der Pflegetätigkeit – von der Pflegeversicherung übernommen.

Die Höhe der Beiträge für die Leistungen einer regelmäßig auf Dauer ausgerichteten Pflege errechnet sich durch Multiplikation der Beitragsbemessungsgrundlage der angenommenen beitragspflichtigen Einnahmen i. S. d. § 166 Abs. 2 SGB VI mit dem jeweils geltenden Beitragssatz (§ 158 SGB VI). In der gesetzlichen Rentenversicherung werden die nicht erwerbsmäßigen Pflegepersonen so gestellt, als würden sie ein Arbeitsentgelt i. H. v. zwischen 26 % und 80 % der Bezugsgröße in der Sozialversicherung (§ 18 Abs. 1 SGB IV) beziehen, je nach Pflegestufe des Pflegebedürftigen und zeitlichem Umfang der Pflegetätigkeit. Damit ist eine Pflegeperson, die eine Pflegebedürftige oder einen Pflegebedürftigen der Pflegestufe III mindestens 28 Stunden in der Woche pflegt, nach derzeitigen Werten in etwa auf der Basis von 80 % des aktuellen Durchschnittsentgelts der gesetzlich Rentenversicherten abgesichert.

Getragen und gezahlt werden die Beiträge in voller Höhe von der Pflegekasse nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI. D. h., bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, die einen in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen pflegen, werden die Beiträge von der gesetzlichen Pflegekasse gezahlt. Bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, die einen in der sozialen Pflegeversicherung versicherungsfreien Pflegebedürftigen pflegen, werden die Beiträge von dem privaten Versicherungsunternehmen gezahlt.

Beiträge zur Rentenversicherung werden auch von der gesetzlichen Pflegekasse bzw. von dem privaten Versicherungsunternehmen gezahlt, wenn mehrere Pflegepersonen einen Pflegebedürftigen pflegen. Der Beitrag wird entsprechend dem wöchentlichen Stundenaufwand auf die einzelnen Pflegepersonen aufgeteilt, sodass anteilig Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden.

8.2.2 Versicherungsschutz ab 1.1.2017

Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind künftig Pflegepersonen i. S. d. § 19 SGB XI, die eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 (vgl. Ziffer 3.2.3.2) wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche, in der häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen. Wegen des geringen Umfangs des Pflegebedarfs ist die rentenrechtliche Absicherung für Pflegepersonen nicht vorgesehen, die einen Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1 pflegen.

Bei Mehrfachpflege muss nach § 44 Abs. 1 SGB XI der Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit der Pflegeperson im Verhältnis zum Umfang der von allen Pflegepersonen zu leistenden Pflegetätigkeiten insgesamt (Gesamtpflegeaufwand) mindestens 30 % der Pflege betragen (Mindestpflegeaufwand). Für das Erreichen des Mindestpflegeaufwands können auch anteilige Pflegetätigkeiten bei mehreren Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 zusammengerechnet werden (addierter Mindestpflegeaufwand). Die Fe...

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