Das FPfZG schließt nicht aus, dass ein Beschäftigter während der Nachpflegephase Freistellungsansprüche aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Regelungen geltend macht (näher unten Ziffer 3.10). Denkbar ist, dass der Beschäftigte wegen Elternzeit, Pflegezeit nach dem PflegeZG oder Sonderurlaub o. Ä. von der Arbeitsleistung freigestellt wird. Ein Einbehalt von Entgelt kann in diesen Fällen – mangels Entgeltanspruch – nicht erfolgen.

Ein Ausgleichsanspruch in Geld (wie bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer) besteht auch, wenn das negative Wertguthaben wegen Freistellung des Beschäftigten von der Arbeitsleistung nicht ausgeglichen werden kann.[1] Der Arbeitgeber hat nach § 9 Abs. 4 FPfZG einen Anspruch gegen den Beschäftigten auf Ausgleich in Geld in monatlichen Raten. Auf die Ausführungen oben Ziffer 3.9.2 wird verwiesen.

[1] Lediglich für den Fall des Bezugs von Krankengeld oder Kurzarbeitergeld sieht § 6 Abs. 3 FPfZG ein Aussetzen der Darlehensrückzahlung vor.

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