Der Aufstockungsbetrag ist lohnsteuerpflichtiges Arbeitsentgelt. § 3 Nr. 28 EStG regelt nur die Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags bei Altersteilzeit. Eine dieser Vorschrift entsprechende Bestimmung gibt es für den Aufstockungsbetrag bei Familienpflegezeit nicht.

Der Aufstockungsbetrag ist auch sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherungsentgeltverordnung nach § 14 SGB IV und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

Wird der Aufstockungsbetrag ratierlich aus einem bestehenden (positiven) Wertguthaben entnommen, wird dieser Betrag sowohl in der Lohnsteuer als auch in der Sozialversicherung bei der Entnahme als laufendes Entgelt versteuert und verbeitragt. In der Sozialversicherung geschieht dies unbeschadet der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Wertguthabenanlage in der Ansparphase, diese soll den bei der späteren Entnahme zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag lediglich absichern.

Bei Leistung des Aufstockungsbetrags zulasten eines sog. negativen Wertguthabens gilt Folgendes:

Entsprechend dem im Lohnsteuerrecht maßgebenden "Zuflussprinzip" wird dem Lohnsteuerabzug in der Phase der Familienpflegezeit das Teilzeitentgelt zuzüglich des Aufstockungsbetrags zugrunde gelegt. In der sog. Nachpflegephase wird dem Lohnsteuerabzug nur das reduzierte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.

Bezüglich der Sozialversicherung entsteht die Beitragspflicht ebenfalls nach dem Zufluss­prinzip, sodass – entgegen dem sonst in der Sozialversicherung üblichen Entstehungsprinzip – während der Familienpflegezeit und Nachpflegephase allein das tatsächlich zur Auszahlung kommende Arbeitsentgelt verbeitragt wird. Daraus folgt auch die entsprechende Beitrags- bzw. Umlageverpflichtung zur betrieblichen Altersversorgung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge