4.3.2.1 Berechnung

Das für die reduzierte Arbeitszeit zu zahlende Arbeitsentgelt ist während der Dauer der vor dem 1.1.2015 vereinbarten Familienpflegezeit aufzustocken. Nach der Intention des Gesetzes ist das Teilzeitentgelt – vereinfacht formuliert – um die Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen und dem wegen der Teilzeitarbeit verringerten Entgelt aufzustocken.

 

Beispiel (vereinfachte Darstellung)

Eine bisher vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin reduziert ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von 2 Jahren auf 50 % der bisherigen Arbeitszeit. Während der Familienpflegezeit erhält sie 75 % des bisherigen Entgelts.

In der 2. und 3. Lesung des Gesetzentwurfs am 20.10.2011 wurde auf Empfehlung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend[1] eine äußerst kompliziert anmutende Vorschrift zur Berechnung des Aufstockungsbetrags verabschiedet:

Das monatliche Arbeitsentgelt während der Familienpflegezeit wird aufgestockt "um die Hälfte des Produkts aus monatlicher Arbeitszeitverringerung in Stunden und dem durchschnittlichen Entgelt pro Arbeitsstunde" (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b FPfZG).

"Durchschnittliches Entgelt pro Arbeitsstunde" ist hierbei "das Verhältnis des regelmäßigen Gesamteinkommens ausschließlich der Sachbezüge der letzten 12 Kalendermonate vor Beginn der Familienpflegezeit zur arbeitsvertraglichen Gesamtstundenzahl der letzten 12 Kalendermonate vor Beginn der Familienpflegezeit" (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, cc FPfZG).

Im Gesetzentwurf in der Fassung vom 6.6.2011 war eine Definition des Begriffs "regelmäßiges Arbeitsentgelt" dahingehend vorgesehen, dass Sachbezüge und nicht laufend gezahlte Entgeltbestandteile unberücksichtigt bleiben. Das FPfZG in der Fassung vom 20.10.2011 schließt bei Ermittlung des regelmäßigen Gesamteinkommens nur die Sachbezüge ausdrücklich aus.

Jahressonderzahlungen sind bei der Berechnung des durchschnittlichen Entgelts pro Arbeitsstunde zu berücksichtigen. Dies entspricht den in der Begründung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Familien, Frauen, Senioren und Jugend enthaltenen Berechnungsbeispielen, in denen ausdrücklich das Weihnachtsgeld einbezogen wird. Die Beschlussempfehlung war Grundlage für die am 20.10.2011 verabschiedete Gesetzesfassung.

Der TVöD (nicht dagegen der TV-L) sieht in § 18 ein Leistungsentgelt vor. Das Leistungsentgelt wird – sofern eine Betriebs-/Dienstvereinbarung über die Vereinbarung von Zielen bzw. bei systematischer Leistungsbewertung über bestimmte Leistungskriterien Anwendung findet – leistungsorientiert ausgezahlt. Wurde eine entsprechende Betriebs-/Dienstvereinbarung nicht verabschiedet, so wird das Leistungsentgelt mit dem Dezemberentgelt pauschaliert gewährt (vgl. Protokollerklärung zu § 18 Abs. 3 TVöD-Bund; Protokollerklärung zu § 18 Abs. 4 TVöD-VKA). In beiden Varianten ist das Leistungsentgelt – ebenso wie ein Weihnachtsgeld – als Bestandteil des "regelmäßigen Gesamteinkommens" der letzten 12 Kalen­dermonate zu werten und somit in die Berechnung des Aufstockungsbetrags einzubeziehen.

Auch Zulagen und unständige Entgeltbestandteile wie z. B. Zeitzuschläge, Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsentgelte, gehören zum "regelmäßigen Gesamteinkommen", soweit sie der Art nach "regelmäßig" und nicht nur gelegentlich zufließen.[2] Beispielhaft genannt seien hier die Zahlung der Zulagen für ständige Wechselschicht- und Schichtarbeit sowie Zeitzuschläge für Beschäftigte, die üblicherweise Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeit etc. leisten. Unerheblich ist, dass diese Entgeltbestandteile monatlich in unterschiedlicher Höhe entstehen. Das FPfZG stellt nicht ab auf das regelmäßige monatliche Entgelt, sondern auf das regelmäßige Gesamteinkommen eines Jahres, und wenn nach der Begründung des Gesetzentwurfs – wie geschildert – bereits jährliche Einmalzahlungen als "regelmäßiges Einkommen" zu werten sind, gilt dies erst recht für regelmäßig monatlich – wenn auch in unterschiedlicher Höhe – anfallende Entgeltbestandteile. Unberücksichtigt bleiben dagegen Zulagen für nicht ständige Wechselschicht-/Schichtarbeit und Entgelte für nicht regelmäßig anfallende Überstunden, Mehrarbeitsstunden.

Nach den Ausführungen in der Beschlussempfehlung des zuständigen Ausschusses[3], die Grundlage der am 20.10.2011 verabschiedeten Fassung des FPfZG war, werden bei der Berechnung des monatlichen Aufstockungsbetrags das Jahr mit 52 Wochen und der Monat mit 52/12 = 13/3 Wochen (entspricht 4,333 Wochen) zugrunde gelegt. Die Beschlussempfehlung enthält folgende Formel zur Berechnung des monatlichen Aufstockungsbetrags:

 
  (Wochenstd. vor FPfZ – Wochenstd. während FPfZ) × Gesamteinkommen der letzten 12 Monate   ×  13   ×   1
Gesamtstunden in den letzten 12 Monaten   3   2
 

Beispiel 1 zur Berechnung der Aufstockung (ohne Tarifbezug)[4]:

Der Arbeitnehmer arbeitete bisher regelmäßig 40 Wochenstunden und erzielte in den letzten 12 Monaten ein Einkommen i. H. v. 3.000 EUR monatlich. Der Arbeitnehmer reduziert seine Arbeitszeit zum Zwecke der Familienpflegezeit auf 20 Wochenstunden.

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