Ergänzende Regelungen in Tarifverträgen bzw. freiwilligen Betriebsvereinbarungen zur Familienpflegezeit sind zulässig.[1] So kann beispielsweise in einer in privatrechtlicher Rechtsform geführten Einrichtung (GmbH, AG usw.) in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung geregelt werden, dass die Arbeitnehmer – über die gesetzlichen Regelungen hinausgehend – einen Anspruch auf Abschluss einer Familienpflegezeitvereinbarung haben und/oder der Aufstockungsbetrag nicht als Gehaltsvorschuss, sondern – vergleichbar der Altersteilzeit – als Zuschuss des Arbeitgebers gezahlt wird. Die Betriebsräte werden unter Umständen derartige Regelungen vorschlagen, erzwingbar sind diese durch den Betriebsrat jedoch nicht.
In öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, die dem Personalvertretungsrecht unterliegen, können vergleichbare Regelungen in Dienstvereinbarungen regelmäßig nicht getroffen werden. Das BPersVG und einige LPVGe lassen den Abschluss "freiwilliger Dienstvereinbarungen" nicht zu.[2] Nur wenn das jeweilige LPVG eine Generalklausel zum Abschluss von Dienstvereinbarungen enthält[3], können entsprechende Regelungen zwischen Dienststelle und Personalrat wirksam vereinbart werden.
Ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebs-/Personalrats besteht ohnehin nur, wenn und soweit Regelungen mit kollektivem Bezug getroffen werden, die die Tatbestände der sozialen Mitbestimmung nach § 87 BetrVG bzw. § 75 Abs. 3 BPersVG bzw. entsprechende Vorschrift im jeweiligen LPVG betreffen, z. B. hinsichtlich der Lage der – zur häuslichen Pflege naher Angehöriger – reduzierten Arbeitszeit.
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