Wurde ein Darlehen in Anspruch genommen, so tritt im Falle eines Betriebsübergangs der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus dem Darlehensvertrag mit dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein (§ 3 Abs. 5 FPfZG). Der Darlehensvertrag geht aufgrund eines gesetzlich angeordneten Übergangs des Vertrags auf den Erwerber über, nur dieser kann nach Übergang des Betriebs vom Entgelt des Beschäftigten den Aufstockungsbetrag einbehalten und so das Darlehen zurückzahlen.[1]

[1] So auch: Sasse, III. 5., DB 2011, S. 2661.

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