Das FPfZG ergänzt das PflegeZG. Es ermöglicht eine über die 6-monatige Pflegezeit hinausgehende häusliche Pflege naher Angehöriger, was gesellschafts- und sozialpolitisch wünschenswert und deshalb zu begrüßen ist.

Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014 besteht seit 1.1.2015 ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. Auch wurden die Pflegezeit und die Familienpflegezeit miteinander verzahnt. Nachdem insgesamt die Inanspruchnahme von Familienpflegezeit weit hinter den Erwartungen zurücklag, kann die Einführung eines Rechtsanspruchs als eine positive Signalwirkung für die Vereinbarkeit von familiären Pflegeaufgaben und Beruf angesehen werden.

Eine Evaluation der mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014 umgesetzten Änderungen im PflegeZG und FPfZG ist nicht vorgesehen. Es wurde vielmehr ein Beirat durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingerichtet. Dieser Beirat, der alle 4 Jahre, erstmals zum 1.6.2019, einen Bericht vorlegen soll, soll sich mit Fragen zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf befassen, die Umsetzung der Regelungen begleiten und über die Auswirkungen beraten.

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