Die Familienpflegezeit endet kraft Gesetzes vorzeitig, wenn

  • die gepflegte Person verstirbt,
  • die gepflegte Person "nicht mehr pflegebedürftig" ist oder
  • dem pflegenden Angehörigen "die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar" ist.

Eine Unzumutbarkeit der Pflege ist beispielsweise anzunehmen, wenn der nahe Angehörige in eine stationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen werden muss.

Die Beendigung der Familienpflegezeit tritt 4 Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände ein (§ 2a Abs. 5 FPfZG). Der Beschäftigte ist verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich über die veränderten Umstände zu unterrichten.

In sonstigen Fällen kann die/der Beschäftigte die Familienpflegezeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beenden.

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