Die Regelungen zur kurzzeitigen Arbeitsbefreiung bei akut auftretenden Pflegefällen sowie zur Pflegezeit und Freistellung zur Betreuung minderjähriger Pflegebedürftiger sowie zur Sterbebegleitung sind aus sozialpolitischen und gesellschaftspolitischen Erwägungen heraus zu begrüßen. Sie werden jedoch die Personalplanung und Einsatzplanung der Dienststellen und Betriebe weiter erschweren.

Zwar hatten die Beschäftigten im öffentlichen Dienst bereits vor Inkrafttreten des PflegeZG weit reichende Ansprüche auf Arbeitsbefreiung sowie Teilzeitarbeit zur Pflege von Angehörigen und können auf eine tarifliche Regelung zum Sonderurlaub zurückgreifen, über dessen Gewährung der Arbeitgeber im pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden hat. Das PflegeZG geht jedoch erheblich über die tarifvertraglichen Regelungen hinaus.

Praxisrelevant sind allerdings auch für den öffentlichen Dienst die im PflegeZG vorgesehene sehr kurze Ankündigungsfrist für die Pflegezeit, die sozialversicherungsrechtliche Absicherung während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung mit der Gewährung des Pflegeunterstützungsgeldes, die Pflegezeit und vor allem der besondere Kündigungsschutz.

Mit den Änderungen des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014 erhalten beschäftigte pflegende Angehörige noch mehr Flexibilität bei der individuellen Gestaltung von Erwerbstätigkeit und Pflege, insbesondere durch die Regelungen zur Verzahnung von Pflege- und Familienpflegezeit (näher hierzu siehe "Verzahnung von Pflege- und Familienpflegezeit"). Mit der Einführung eines durch die Pflegeversicherung zu leistenden Pflegeunterstützungsgeldes für die Zeit der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung erhalten Beschäftigte eine finanzielle Absicherung. Es ist zu erwarten, dass gerade die Möglichkeit der Inanspruchnahme der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung – ohne Erholungsurlaub nehmen zu müssen –, die nunmehr auch mit einer gesetzlich verpflichtenden Entgeltersatzleistung, dem Pflegeunterstützungsgeld, flankiert wird, sehr positiv von den pflegenden Angehörigen aufgenommen werden wird, nicht zuletzt deshalb, weil die pflegenden Angehörigen viele andere Dinge zur Organisation einer bedarfsgerechten Pflege ihres Angehörigen zu regeln haben.

Nachdem der Gesetzgeber die Regelungen zum Beginn des besonderen Kündigungsschutzes mit der ab 1.1.2015 eingeführten zeitlichen Begrenzung auf die Ankündigung, höchstens jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn, begrenzt hat, konnten den berechtigten Interessen der Arbeitgeber Rechnung getragen werden. Damit kann nicht mehr der Kündigungsschutz unter Umständen schon Monate vor dem Beginn der Pflegetätigkeit greifen. Eine klarstellende Regelung zum Verhältnis des Kündigungsschutzes und der Probezeit wurde nicht im Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014 aufgenommen. Es ist daher weiterhin nicht sachgerecht, über die Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen eine "Unkündbarkeit" des Beschäftigten schon während der ersten 6 Monate des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses, der sog. Probezeit, zu erreichen.

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