Ab 1.1.2015 besteht die Möglichkeit, für die Dauer der Inanspruchnahme der Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 PflegeZG und der Freistellungen zur Betreuung minderjähriger Pflegebedürftiger nach § 3 Abs. 5 PflegeZG und der Sterbebegleitung nach § 3 Abs. 6 PflegeZG zur Abfederung des Einkommensausfalls ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Angelegenheiten (BAFzA) zu beantragen.

Die höchstmögliche Darlehensrate in der Pflegezeit soll nach § 3 Abs. 4 FPfZG den Betrag nicht übersteigen, der sich ergäbe, wenn der Beschäftigte Familienpflegezeit mit der Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden beanspruchen würde. Dies dient dem Schutz der Beschäftigten von einer zu hohen finanziellen Belastung in der Rückzahlungsphase. Die Beschäftigten können auch ein geringeres Darlehen in Anspruch nehmen, wobei aus verwaltungspraktischen Gründen die monatliche Darlehensrate mindestens 50 EUR betragen muss (§ 3 Abs. 5 FPfZG).

Zu den Einzelheiten betreffend den Darlehensanspruch siehe "Finanzielle Förderung durch Gewährung eines Darlehens".

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