Beschäftigte, die kurzzeitige Arbeitsverhinderung in Akutsituationen oder Pflegezeit bzw. Betreuungszeit in Anspruch nehmen, genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung, höchstens jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zur Beendigung

  • der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG oder
  • der Freistellung zur häuslichen Pflege, Freistellung zur Betreuung minderjähriger Pflegebedürftiger bzw. Freistellung zur Sterbebegleitung nach § 3 PflegeZG

nicht kündigen (§ 5 Abs. 1 PflegeZG). Das Kündigungsverbot erfasst sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche und die Änderungskündigung.

Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde kann "in besonderen Fällen" – z. B. bei einer beabsichtigten Betriebsschließung – ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklären (§ 5 Abs. 2 PflegeZG).

Die Regelung zum besonderen Kündigungsschutz entspricht weitgehend dem Kündigungsverbot bei Mutterschutz und Elternzeit.

Die zuständige Behörde ist nach Landesrecht zu bestimmen. Beispielsweise wurde in Baden-Württemberg die Befugnis, nach § 5 Abs. 2 Satz 1 PflegeZG und § 9 Abs. 3 Satz 3 FPfZG die Kündigung ausnahmsweise für zulässig zu erklären, auf den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) übertragen.[55a]

[55a] § 1 der Verordnung des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg über die Zuständigkeiten nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz sowie über die Gebühr für die Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung vom 15.12.2008, GBl. 2009, 2 Gliederungs-Nr. 8003, geändert durch Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Pflegezeitgesetz und über die Gebühr für die Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung vom 7.11.2012, GBl. vom 21.11.2012 S. 577.

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