Bei Auszubildenden wird die Pflegezeit nicht auf die Berufsausbildungszeiten angerechnet.[1]

Soweit im Ausbildungsvertrag eine bestimmte Berufsausbildungszeit vereinbart worden ist, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis um die in Anspruch genommene Pflegezeit.

[1] BGH, BGHZ 2, 237; BGHZ 11, 135; NJW 1989, S. 460.

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