Auch wenn die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis während der Freistellungen nach dem PflegeZG ruhen, zählen diese Zeiten als Beschäftigungszeit. Nach § 34 Abs. 3 TVöD ist Beschäftigungszeit die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde. Unberücksichtigt bleibt nach der ausdrücklichen Regelung in Satz 2 der genannten Vorschrift lediglich die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28 TVöD. Die Pflegezeit muss damit auf die Beschäftigungszeit im Sinne der Tarifverträge angerechnet werden.

Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber als TVöD-Anwender die tarifliche Regelung zur Beschäftigungszeit nicht anwendet: Die Betriebszugehörigkeit wird durch ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses nicht unterbrochen.[1]

[1] Vgl. z. B. Küttner, Personalbuch 2011, Ruhen des Arbeitsverhältnisses (363), Rdn. 16.

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