Um einem pflegebedürftigen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase vor dem Tod Beistand zu leisten, ist es seit 1.1.2015 möglich, eine bis zu 3-monatige vollständige oder teilweise Freistellung nach § 3 Abs. 6 PflegeZG in Anspruch zu nehmen ("sonstige Freistellung").

 
Hinweis

Sterbebegleitung

Sterbebegleitung liegt vor, wenn der zu begleitende nahe Angehörige an einer Erkrankung leidet, die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat und bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist oder gewünscht wird und die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt. Den Nachweis der begrenzten Lebenserwartung des pflegebedürftigen nahen Angehörigen haben Beschäftigte gegenüber dem Arbeitgeber durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen. Das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit i. S. d. §§ 14 ff. SGB XI ist nicht erforderlich.

Der Anspruch auf die Freistellung zur Sterbebegleitung besteht unabhängig davon, ob der nahe Angehörige in häuslicher Umgebung gepflegt oder betreut wird oder sich beispielsweise in einem Hospiz befindet.

In § 3 Abs. 6 Satz 4 PflegeZG ist klargestellt, dass die Regelungen zur Sterbebegleitung eines erkrankten Kindes nach § 45 SGB V nicht eingeschränkt werden. Der Anspruch nach dem neuen § 3 Abs. 6 PflegeZG ermöglicht einem erweiterten Personenkreis – beispielsweise auch Großeltern –, Sterbebegleitung zu leisten.

 
Wichtig

Höchstgrenze für die Freistellung

Die vollständige oder teilweise Freistellung zur Sterbebegleitung kann für die Dauer von 3 Monaten beansprucht werden (§ 4 Abs. 3 Satz 2 PflegeZG). Wird zusätzlich zur Sterbebegleitung Pflegezeit, Familienpflegezeit oder Betreuungszeit in Anspruch genommen, so dürfen die Freistellungen insgesamt 24 Monate je nahem Angehörigen nicht überschreiten.

Hinsichtlich der Ankündigungsfristen, einer Teilzeitbeschäftigung während der Sterbebegleitung, der Ausnahmeregelung für Kleinunternehmen mit nicht mehr als 15 Beschäftigten usw. gelten für die Freistellung zur Sterbebegleitung die gleichen Regelungen wie für die Pflegezeit, sodass auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann.[1]

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