Die Regelungen im PflegeZG zielen darauf ab, im Pflegefall die Möglichkeit "flexibler Auszeiten" zu schaffen, ohne den Arbeitsplatz zu gefährden. Die zeitliche Begrenzung der Pflegezeit soll sicherstellen, dass die Betreuung durch Familienangehörige die Betreuung pflegebedürftiger Menschen durch professionelle Pflegeeinrichtungen oder Pflegeheime nicht ersetzt, sondern auf die akute Phase der Pflege beschränkt bleibt.

Ein weiterer Effekt der Einführung einer Pflegezeit ergibt sich bei der Pflegeversicherung: Die Bundesregierung geht davon aus, dass durch die Pflegezeit mehr Menschen "Pflegegeld für häusliche Pflege" – statt der höheren Leistungen für stationäre Pflege – beantragen werden und die Inanspruchnahme der Pflegezeit damit zu einer Entlastung der Pflegeversicherung führen wird.

Regelungen im Sozialversicherungsrecht sollen die notwendige sozialversicherungsrechtliche Absicherung der Beschäftigten während der Pflegezeit gewährleisten. So ist z. B. in § 44a SGB XI geregelt, dass Beschäftigte, die wegen der Pflege naher Angehöriger vollständig von der Arbeitsleistung freigestellt oder nur noch geringfügig i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV beschäftigt sind, auf Antrag einen Beitragszuschuss in Höhe des Mindestbeitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten und weiterhin nach dem SGB III arbeitslosenversichert sind. In der Rentenversicherung können unter bestimmten Voraussetzungen Zeiten der häuslichen Pflege Pflichtbeitragszeiten sein.[1]

Seit 1.1.2015 können Beschäftigte eine Auszeit zur Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger oder zur Begleitung von nahen Angehörigen in der Sterbephase auch bei außerhäuslicher Unterbringung beanspruchen.

Die Pflegezeit kann in Form einer vollen oder einer teilweisen Freistellung von der Arbeit genommen werden.

[1] Zu den sozialversicherungsrechtlichen Einzelheiten siehe "Soziale Absicherung der Pflegepersonen".

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