Auszubildende haben nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) BBiG bis zu 6 Wochen Anspruch auf Vergütung, wenn sie aus einem in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. Somit besteht Anspruch auf Fortzahlung des Ausbildungsentgelts, wenn die/der Auszubildende in einer akut aufgetretenen Pflegesituation die kurzzeitige Arbeitsbefreiung in Anspruch nimmt. Der Anspruch ist nicht abdingbar.

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