• Akut aufgetretene Pflegesituation

Nach § 2 Abs. 1 PflegeZG haben Beschäftigte das Recht, eine bestimmte Anzahl von Arbeitstagen der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.

Nicht ganz eindeutig geregelt ist, ob eine akut aufgetretene Pflegesituation nur anzunehmen ist, wenn die Pflegebedürftigkeit erstmalig eintritt. Hierfür gibt es Anhaltspunkte in der Begründung des Gesetzentwurfs.[15c] Ein akuter Pflegebedarf kann jedoch auch auftreten, wenn die Person, die bisher die Pflege übernommen hat, selbst erkrankt oder ein naher Angehöriger kurzzeitig aus dem Pflegeheim geholt und zu Hause gepflegt werden muss. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung kann nicht beansprucht werden, um den nahen Angehörigen im Krankheitsfall zu betreuen.

 
Praxis-Beispiel

Krankenhausaufenthalt eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen

Der Sohn einer Beschäftigten ist pflegebedürftig (Pflegegrad 2). Er ist gewöhnlich in einer Betreuungseinrichtung untergebracht und wird dort betreut und versorgt. Der Sohn muss sich nunmehr in einer Klinik einer mit einer mehrwöchigen Vorlaufzeit geplanten Operation unterziehen. Von der behandelnden Ärztin wurde die Notwendigkeit der Pflege durch die Beschäftigte schriftlich bestätigt.

Vorliegend fehlt es an einer "akut" aufgetretenen Pflegesituation, sodass die Voraussetzungen einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung i. S. d. PflegeZG nicht erfüllt sind.

Ggf. besteht in einem solchen Fall Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung nach § 29 TVöD. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Angehöriger schwer erkrankt ist. Die schwere Erkrankung ist indiziert durch die ärztliche Bescheinigung über die unerlässliche Notwendigkeit zur Pflege durch die Beschäftigte. Auch darf eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung stehen. Weiter ist allerdings Voraussetzung, dass der schwer kranke Angehörige auch in demselben Haushalt (i. S. e. Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) des Beschäftigten lebt. Zudem gibt der Tarifvertrag grundsätzlich nur einen Anspruch auf maximal 1 Tag Arbeitsbefreiung.

  • Erforderlichkeit der Organisation der Pflege oder Versorgung durch den Beschäftigten

Das Recht zur Freistellung von der Arbeit besteht nur, wenn die Freistellung der/des Beschäftigten zur Organisation der Pflege oder pflegerischen Versorgung des nahen Angehörigen "erforderlich" ist (§ 2 Abs. 1 PflegeZG). Dies setzt die Notwendigkeit voraus, dass gerade der anspruchstellende Beschäftigte sich um die Organisation/Pflege kümmern muss. Der Arbeitgeber kann auch hierüber einen Nachweis verlangen.

Dem Arbeitgeber wird es in der Praxis kaum gelingen, den Anspruch mit Verweis auf das Vorhandensein anderer Familienangehöriger, die möglicherweise nicht berufstätig sind, oder wegen großer Entfernung zum Wohnort des zu betreuenden bzw. zu pflegenden Angehörigen abzulehnen. Den Beschäftigten wird es regelmäßig gelingen, eine ärztliche Bescheinigung zu erhalten, die die Notwendigkeit des Tätigwerdens der eigenen Person bestätigt.

 
Praxis-Beispiel

Die Schwiegermutter einer Mitarbeiterin wird akut pflegebedürftig, es muss für eine Pflege in häuslicher Umgebung gesorgt werden. Der Schwiegervater ist bereits in Rente und rüstig. Der Ehemann der Mitarbeiterin ist derzeit arbeitslos.

Bescheinigt der Arzt die Notwendigkeit der Pflege durch die Mitarbeiterin, z. B. weil sich der Schwiegervater und der Ehegatte mit der Durchführung oder der Organisation der Pflege überfordert fühlen, wird der Arbeitgeber dies letztlich hinnehmen müssen.

Verweigert der Arbeitgeber in einer solchen Situation die Freistellung, und stellt sich im Nachhinein die Notwendigkeit der Pflege durch die Anspruchstellerin heraus, so macht sich der Arbeitgeber unter Umständen schadensersatzpflichtig. Er kann ein Fernbleiben der Mitarbeiterin arbeitsrechtlich nicht ahnden, weil ein Rechtsanspruch auf die Freistellung besteht.

  • Anzeige- und Nachweispflichten

Die Freistellung bedarf nicht der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers.

Die Beschäftigten sind nach § 2 Abs. 2 PflegeZG nur verpflichtet, ihre Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Die/der Beschäftigte muss den Arbeitgeber informieren, sobald sich die Notwendigkeit einer kurzzeitigen Auszeit zur Organisation oder Übernahme der Pflege abzeichnet.

 
Praxis-Tipp

Zieht man eine Parallele zum Entgeltfortzahlungsgesetz bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, so wird im Fall einer plötzlichen Pflegenotwendigkeit für eine unverzügliche Mitteilung der Arbeitsverhinderung eine telefonische Unterrichtung am ersten Tag der Arbeitsverhinderung, spätestens zum Zeitpunkt des geplanten Arbeitsbeginns, ausreichend sein.

Da dem Anspruch auf Arbeitsbefreiung Akutereignisse zugrunde liegen, wird nicht in jedem Fall bereits eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krank...

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