Der Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsbefreiung zur Organisation/Pflege in einer akut aufgetretenen Pflegesituation besteht in allen Einrichtungen/Unternehmen, auch in sog. Kleinunternehmen.

Der Anspruch auf Pflegezeit zur häuslichen Pflege bzw. zur Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger Angehöriger sowie die Auszeit zur Sterbebegleitung besteht dagegen nur gegenüber "Arbeitgebern" mit i. d. R. mehr als 15 Beschäftigten (§ 3 Abs. 2 Satz 2 PflegeZG).[15b]

[15b] Einzelheiten hierzu siehe "Unternehmen mit mehr als 15 „Beschäftigten".

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