Das PflegeZG enthält eine eigenständige, vom tariflichen Verständnis des Beschäftigtenbegriffs abweichende Definition der "Beschäftigten" i. S. d. PflegeZG. Anspruchsberechtigte Beschäftigte sind nach § 7 Abs. 1

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • die zur Berufsausbildung Beschäftigten sowie
  • arbeitnehmerähnliche Personen (näher Pkt. 3.4.6.4) und in Heimarbeit Beschäftigte.

Das PflegeZG erfasst nicht die Beamtinnen/Beamten. Diesbezüglich sind jedoch die beamtenrechtlichen Vorschriften mit entsprechender Zwecksetzung zu beachten. So ist hinsichtlich der Beamten nach § 44b BRRG durch Gesetz zu regeln, dass einem Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge zu gewähren ist, wenn er mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt, vorausgesetzt, dass zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Dauer des Urlaubs darf insgesamt 12 Jahre nicht überschreiten. So finden sich beispielsweise in § 74 Landesbeamtengesetz (LBG) Baden-Württemberg vom 9.11.2010 für die Beamtinnen und Beamten entsprechende Freistellungsregelungen zum Zwecke der Pflege (Fernbleiben vom Dienst bis zu 10 Arbeitstage, davon 9 Arbeitstage unter Belassung der Dienst- oder Anwärterbezüge, in einer akut aufgetretenen Pflegesituation; Urlaub ohne Dienstbezüge oder Teilzeitbeschäftigung zum Zwecke der Pflege naher Angehöriger in häuslicher Umgebung). Für die Bundesbeamten enthalten die §§ 92, 92a Bundesbeamtengesetz die Regelungen zur Pflegezeit und Familienpflegezeit.

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