Das PflegeZG basiert auf 2 Säulen:

  • Bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation haben Beschäftigte das Recht, bis zu 10 Arbeitstage (COVID-19-pandemiebedingt bis zu 20 Arbeitstage) der Arbeit fernzubleiben, um für einen nahen Angehörigen eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die sofortige pflegerische Versorgung des betroffenen Angehörigen sicherzustellen (kurzzeitige Arbeitsverhinderung). Die Freistellung bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitgebers. Seit dem 1.1.2015 besteht nach § 44a SGB XI während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung ein Anspruch auf eine aus der Pflegeversicherung finanzierte Entgeltersatzleistung (Pflegeunterstützungsgeld), sofern kein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung besteht.
  • Zu einer längeren Pflege naher Angehöriger in häuslicher Umgebung können Berufstätige in Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten bis zu 6 Monate Pflegezeit in Anspruch nehmen. Hierbei können Beschäftigte zwischen einer vollständigen und einer teilweisen Freistellung von der Arbeit wählen.[1] Auch für die Pflegezeit ist eine Zustimmung des Arbeitgebers nicht erforderlich.
  • Zur "Betreuung" eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen besteht seit 1.1.2015 – alternativ zur Pflegezeit – Anspruch auf eine bis zu 6-monatige Freistellung. Diese Freistellung kann auch zur Betreuung in außerhäuslicher Umgebung in Anspruch genommen werden.
  • Zur Sterbebegleitung können Beschäftigte seit 1.1.2015 eine bis zu 3-monatige Auszeit beanspruchen. Auch diese Auszeit setzt keine häusliche Pflege voraus, sondern ermöglicht auch die Sterbebegleitung im Hospiz.

Das PflegeZG enthält eigenständige Regelungen zu zahlreichen arbeitsrechtlichen Fragestellungen (z. B. zu Voll- bzw. Teilfreistellung, Verminderung des Urlaubs, Kündigungsschutz, Befristungsregelungen, Schwellenwerten), die im Folgenden detailliert dargestellt werden.

Abweichende Regelungen unzulässig

Die Vorschriften des PflegeZG sind unabdingbar (§ 8 PflegeZG). Die Ansprüche können damit weder durch Tarifvertrag, Betriebs-/Dienstvereinbarung noch durch Arbeitsvertrag ausgeschlossen oder zum Nachteil der Beschäftigten verändert werden.

[1] Begründung des Referentenentwurfs, B. Besonderer Teil, zu Artikel 2. Information des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, http://www.bmas.de/coremedia/generator/21602/pflegezeitgesetz.html. Einzelheiten siehe unten, Ziffer 3.4.

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