VG Düsseldorf, Urteil v. 20.12.2016, 23 K 449/16

Amtl. Leitsatz

Die jährliche Sonderzahlung nach dem Sonderzahlungsgesetz NRW stellt keine Weihnachtsvergütung im Sinne des § 850a Nr. 4 ZPO dar und unterliegt mithin nicht dem Pfändungsschutz.

Sachverhalt

Kläger des Verfahrens ist ein pensionierter Beamter des Landes Nordrhein-Westfalen. Da gegen ihn eine Pfändung einer Bank vorlag, führte das Landesamt für Besoldung und Versorgung den pfändbaren Teil der Bezüge des Beamten an den Gläubiger ab. Nachdem das Landesamt auch die jährliche Sonderzahlung in vollem Umfang an den Gläubiger auskehrte, wandte sich der Kläger dagegen. Er vertrat die Ansicht, dass die Sonderzahlung eine Weihnachtsvergütung sei, die nach § 850a Nr. 4 ZPO teilweise unpfändbar sei und daher in dieser Höhe an ihn hätte ausgezahlt werden müssen.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass die jährliche Sonderzahlung keine Weihnachtsvergütung im Sinne § 850a Nr. 4 ZPO sei, sodass der Kläger keinen Anspruch auf die Auszahlung der jährlichen Sonderzahlung in den dort festgesetzten Grenzen (bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro) habe. Unter Verweis auf das Urteil des BAG zu § 20 TVöD (vgl. Urteil v. 18.5.2016, 10 AZR 233/15) urteilte das Gericht, dass eine Weihnachtsvergütung im Sinne dieser Vorschrift nur dann vorliege, wenn die Zahlung aus Anlass des Weihnachtsfestes erfolgt. Nach Auffassung des VG sei die Jahressonderzahlung für Beamte und Versorgungsempfänger in Nordrhein-Westfalen keine Weihnachtsvergütung, weil sie nicht aus Anlass des Weihnachtsfestes gezahlt wird, was sich schon aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Sonderzahlungsgesetz (SZG) NRW ergebe, der von einer "jährlichen Sonderzahlung" spricht. Alleine der Umstand, dass die Sonderzahlung im Monat Dezember ausgezahlt wird, reiche nicht aus, um ohne Weiteres von einer Weihnachtsvergütung auszugehen. Desweitern handele es sich bei der Jahressonderzahlung nach dem SZG NRW um eine Zahlung mit Vergütungscharakter, was u. a. aus § 6 Abs. 3 SZG NRW folge, nach dem die jährliche Sonderzahlung für jeden Monat eines Jahres, in welchem dem Bezügeempfänger keine Bezüge zugestanden haben, um ein Zwölftel reduziert wird. Hieraus wird deutlich, dass die Sonderzahlung eine nachträgliche, zusätzliche Vergütung für die über das gesamte Jahr geleisteten Dienste sei und nicht aus Anlass des Weihnachtsfestes ausgezahlt werde.

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