Das Berechnungsverfahren ist in § 850e Nr. 1 ZPO geregelt. Hieraus ergibt sich nachfolgendes Schema zur Berechnung des pfändbaren Betrags:

 
Bruttoeinkommen monatlich (wöchentlich, täglich) ..... EUR
   
nicht miteinbezogen sind:  
  • Vermögenswirksame Leistungen (nicht aber erst nach Pfändung wirksam angelegte Teile des Arbeitseinkommens)
 
  • Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung (nicht aber erst nach Pfändung wirksam angelegte Teile des Arbeitseinkommens aufgrund einer Entgeltumwandlung)
 
   
davon abzuziehen sind nach § 850e Nr. 1 ZPO (Bruttobeträge):  
..... EUR
  • Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen
..... EUR
  • Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen, Schmutz- und Erschwerniszulagen (§ 850a Nr. 3 ZPO)
..... EUR
   
andere nach § 850a ZPO unpfändbare Bezüge  
  • Urlaubszuschuss/-geld
..... EUR
  • Jubiläumszuwendungen
..... EUR
  • Treuegelder
..... EUR
  • Weihnachtsvergütungen

    bis zu der Hälfte des Betrags, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrags nach § 850c Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Abs. 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt

..... EUR
..... EUR
..... EUR
..... EUR
..... EUR
  • Lohnsteuer (vom Arbeitseinkommen ohne unpfändbare Sonderbezüge)
..... EUR
  • Kirchensteuer (vom Arbeitseinkommen ohne unpfändbare Sonderbezüge)
..... EUR
  • Solidaritätszuschlag (vom Arbeitseinkommen ohne unpf. Sonderbezüge)
..... EUR
  • Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers (gesetzliche Krankenversicherung, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) (vom Arbeitseinkommen ohne unpfändbare Sonderbezüge)
..... EUR
   
Verbleibt als pfändbares Nettoeinkommen ..... EUR

in jedem Falle pfändbarer Betrag: Einkommensteil über

4 298,81 EUR monatl.;

989,31 EUR wöchentlich;

197,87 EUR täglich
 
Pfändbar sind nach der Tabelle ..... EUR
Unpfändbar sind somit ..... EUR

Brutto- oder Nettoprinzip

Nach Auffassung des BAG[1] ist bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens entgegen der bislang herrschenden Meinung die sog. Nettomethode zugrunde zu legen. Für sie spreche entscheidend das gesetzgeberische Ziel. Sie führe durchweg zu plausiblen und dem Gesetzeszweck dienenden Ergebnissen. Sie sichere den mit den Pfändungsschutzvorschriften beabsichtigten sozialen Schutz des Schuldners und vermeide die mit der Bruttomethode einhergehende und mit der gesetzgeberischen Absicht in keinem vernünftigen Zusammenhang stehende Benachteiligung des Pfändungsgläubigers. Die mit dieser zusätzlichen fiktiven Berechnung verbundenen Belastungen seien überschaubar und zumutbar, insbesondere angesichts der heutzutage verfügbaren Hilfsmittel für die Lohnabrechnung wie z. B. entsprechender Lohnabrechnungsprogramme.

Bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens ist demnach wie folgt zu verfahren:

Erster Schritt:

Zunächst ist der unpfändbare Sonderbezug mit dem Bruttobetrag vom Bruttoeinkommen abzuziehen.

Zweiter Schritt:

Im Anschluss an den Abzug der nach § 850a ZPO unpfändbaren Beträge mit dem Bruttobetrag sind lediglich die Steuern und vom Arbeitnehmer zu tragenden Sozialversicherungsabgaben in Abzug zu bringen, die auf das ohne die unpfändbaren Bezüge verbleibende Bruttoeinkommen zu zahlen sind. Die auf die unpfändbaren Bezüge entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sind also nur einmal abzuziehen. Der Drittschuldner hat bei Anwendung der Nettomethode neben der Berechnung der auf das Gesamtbruttoeinkommen abzuführenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zusätzlich fiktiv die Abgaben zu ermitteln, die auf das nach Abzug der unpfändbaren Bezüge verbleibende Bruttoeinkommen abzuführen wären.

Dritter Schritt:

Auf der Basis dieses fiktiven Arbeitseinkommens ist nun anhand der Tabelle nach § 850c ZPO der pfändbare Betrag zu ermitteln.

Vierter Schritt:

Anschließend wird das tatsächliche Nettoeinkommen unter Zugrundelegung der gesamten Abzüge für Steuern und SV-Beiträge ermittelt. Hiervon wird der zuvor ermittelte pfändbare Betrag abgezogen und an den Gläubiger abgeführt. Das restliche Nettoeinkommen wird an den Arbeitnehmer ausbezahlt.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitnehmer A ist verheiratet (Steuerklasse III) und hat keine Kinder. Sein monatlicher Bruttolohn beträgt 3..500 EUR. Die Auszahlung erfolgt jeweils zum Monatsende. Mitte Juli wird ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über 5.000 EUR zugestellt. Im Juli hat A für 100 EUR Überstunden gemacht. Außerdem sind 100 EUR Auslösungen angefallen, und der Arbeitgeber gewährt ein Urlaubsgeld von 500 EUR. Die Steuern betragen 316,83 EUR und die Sozialabgaben 864,15 EUR. Die Steuern auf das Einkommen ohne unpfändbare Sonderbezüge (also 3.550 EUR) betragen 186,16 EUR, die SV-Beiträge 730,42 EUR.

Was ist sein Arbeitseinkommen?

 

Berechnung des Arbeitseinkommens

Bruttolohn 3.500 EUR
Überstunden...

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