Gem. § 850i Abs. 3) ZPO bleiben die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art unberührt. Diese Bestimmungen gehen den §§ 850 ff. ZPO als Spezialregelungen vor.

Zu den Versicherungsgesetzen gehören insbesondere die Leistungen der Sozialversicherung nach SGB. Ansprüche auf laufende Geldleistungen können nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, soweit sie nicht durch § 54 Abs. 3 SGB I für unpfändbar erklärt sind.

Unpfändbar sind danach Ansprüche auf

  • Sozialhilfe nach § 17 Abs. 1 SGB XII
  • Wohngeld
  • Elterngeld
  • Mutterschaftsgeld nach § 19 Abs. 1 MuSchG
  • Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.

Im Übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Danach wird die Pfändbarkeit der Sozialleistungsansprüche durch § 850c und § 850d ZPO beschränkt, ohne dass auf die Lohnersatzfunktion und die Zweckbindung der einzelnen Leistung abzustellen ist. Dies sind z. B.:

  • Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II
  • Mehraufwandsentschädigung gemäß § 16d Abs. 7 SGB II ("1-Euro-Job")
  • Unterhaltsgeld für Arbeitnehmer bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung
  • Übergangsgeld bei Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Kurzarbeitergeld
  • Insolvenzgeld für Arbeitnehmer, die wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers kein Arbeitsentgelt erhalten
  • Wintergeld
  • Winterausfallgeld

Drittschuldner ist der jeweilige Leistungsträger, dem der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt werden muss. Bei Pfändung eines Geldleistungs- oder Erstattungsanspruchs gilt die Agentur für Arbeit, die über den Anspruch zu entscheiden hat, als Drittschuldner i. S. d. §§ 829 und 845 ZPO.

 

Beachte

Bei Kurzarbeitergeld, Wintergeld, Winterausfallgeld handelt es sich um Sozialleistungen. Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft haben Anspruch auf Wintergeld in der Förderungszeit zur Abgeltung witterungsbedingter Mehraufwendungen für geleistete Arbeitsstunden (Mehraufwand – Wintergeld) und in der Schlechtwetterzeit als Zuschuss zu einer Winterausfallgeldvorausleistung (Zuschuss – Wintergeld, § 102 SGB III). Sie haben außerdem Anspruch auf Winterausfallgeld bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit im Anschluss an eine Winterausfallgeldvorauszahlung.

Bei allen 3 Sozialleistungen hat der Arbeitgeber der Arbeitsagentur auf Verlangen die Voraussetzungen für die Erbringung von Kurzarbeitergeld, Wintergeld, Winterausfallgeld nachzuweisen. Er hat diese Leistungen kostenlos zu errechnen und auszuzahlen.

Als Drittschuldner in der Zwangsvollstreckung beim Kurzarbeitergeld hat der Gesetzgeber in § 108 Abs. 2 SGB II den Arbeitgeber bestimmt. Die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hat daher nicht an die Arbeitsagentur, sondern an den Arbeitgeber als Drittschuldner zu erfolgen.

Für das Saison-Kurzarbeitergeld gilt Entsprechendes. Der Arbeitnehmer erhält es als Leistung nach dem SGB III, die der Arbeitgeber auszahlt. Für eine Pfändung ist der Arbeitgeber Drittschuldner, der das Saison-Kurzarbeitergeld auszuzahlen hat.

Auch für das Wintergeld hat Entsprechendes zu gelten. Es ist nicht Lohn, sondern Sozialgeldleistung, die der Arbeitgeber auszahlt. Der Arbeitgeber ist für eine (gesonderte) Pfändung daher Drittschuldner, obgleich in diesem Fall keine ausdrückliche gesetzliche Regelung getroffen ist.

Allerdings muss in dem jeweiligen Pfändungsbeschluss das Kurzarbeiter-, Winter- und Winterausfallgeld gesondert vom Gläubiger gepfändet werden.

Ein allgemein das Arbeitseinkommen des Schuldners betreffender Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfasst nicht von vornherein den Anspruch auf diese 3 Sozialleistungen.

Da aber die Pfändbarkeit dieser Sozialleistungen durch § 850c ZPO begrenzt ist, dürfte häufig erst aufgrund eines Zusammenrechnungsbeschlusses nach § 850e Nr. 2a ZPO sich ein pfändbarer Betrag ergeben.

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