Durch den Pfändungsbeschluss wird der Lohnanspruch zugunsten des Gläubigers beschlagnahmt. Mit Zustellung an den Arbeitgeber erfolgt ein Zahlungsverbot.

Der Drittschuldner (Arbeitgeber) darf den Lohn in Höhe der gepfändeten Beträge nicht mehr an den Arbeitnehmer ausbezahlen. Macht er es dennoch, kann der Gläubiger nochmalige Zahlung verlangen. Der Schuldner (Arbeitnehmer) kann über die gepfändete Lohnforderung nicht mehr verfügen, also z. B. nicht mehr einziehen, abtreten, aufrechnen, stunden.

Durch die Pfändung wird sämtliches fälliges Arbeitseinkommen nach Maßgabe der §§ 850a–850i ZPO erfasst. Auch erst später fällig werdende Bezüge oder Nachzahlungen werden erfasst (§ 832 ZPO), auch wenn sich die Nachzahlung auf einen Zeitraum vor Zustellung der Pfändung bezieht. Ist der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Pfändung unpfändbar und übersteigen seine Bezüge später die Unpfändbarkeitsgrenzen, so unterliegen sie ab diesem Zeitpunkt der Beschlagnahme.

Bei bargeldloser Lohnzahlung wird das Arbeitseinkommen bis zur Gutschrift auf dem Arbeitnehmerkonto vom Pfändungsbeschluss erfasst. Ist bei Zustellung des Pfändungsbeschlusses die bargeldlose Lohnauszahlung bereits veranlasst, hat der Arbeitgeber den Buchungsauftrag bei der Bank sogleich zu widerrufen. Lässt sich dennoch die Gutschrift auf dem Arbeitnehmerkonto nicht mehr aufhalten, geht die Pfändung insoweit ins Leere. Unterlässt der Arbeitgeber den Widerruf des Bankauftrags, obwohl die Umbuchung noch hätte verhindert werden können, haftet er dem Gläubiger gegenüber grds. nicht; denn der Drittschuldner ist gemäß § 407 BGB analog grds. nicht verpflichtet, einen bereits erteilten Überweisungsauftrag zu widerrufen.[1]

Bei EDV muss aufgrund des Zahlungsverbots die maschinell bereits abgeschlossene Lohnabrechnung überarbeitet und durch Aufteilung in den gepfändeten und pfändungsfreien Teil berichtigt werden.

In der Regel wird mit dem Pfändungsbeschluss zugleich auch ein Überweisungsbeschluss erlassen. Mit dem Überweisungsbeschluss wird dem Gläubiger das gepfändete Einkommen zur Einziehung überwiesen (§ 835 ZPO). Der Arbeitgeber muss daher die von der Pfändung erfassten Bezüge an den Gläubiger abführen. Fehlt ein Überweisungsbeschluss, hat der Arbeitgeber die beschlagnahmten Beträge zurückzubehalten oder bei der gerichtlichen Hinterlegungsstelle zu hinterlegen.

[1] BGH, NJW 1989, 905; Urteil v. 27.10.1988, IX ZR27/88; a. A. Stöber Forderungspfändung Rn. 565a m. w. N.

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